Bankgeheimnis und die Konten-Offenlegung

– Wann und wem sein Konto offenlegen?

In Deutschland wird das Bankgeheimnis sehr groß geschrieben, denn auch den Kreditinstituten ist es wichtig, dass die Kunden ein großes Vertrauen zu ihnen haben. Daher werden persönliche Kundendaten in der Regel auch nur dann an etwaige Dritte weitergeben, wenn der Kunde dem ausdrücklich durch seine Einverständniserklärung zugestimmt hat. Zwar ist das Bankgeheimnis im eigentlichen Sinne nicht rechtlich verankert, aber es hat sich im Prinzip eine Art Gewohnheitsrecht eingebürgert, sodass sich hierzulande alle Banken an dieses Bankgeheimnis halten.

Es gibt jedoch seit einigen Jahren Ausnahmen die beinhalten, dass die Banken auch ohne Wissen und vorherige Zustimmung des Kunden Auskünfte an Dritte erteilen, und zwar an bestimmte Aufsichts-Behörden. Diese Pflicht zur Offenlegung der Kundendaten bezeichnet man auch als Konten-Offenlegung. Gemäß dem Paragraphen 24c des Kreditwesengesetzes ist zunächst einmal jede Bank seit April 2003 dazu verpflichtet, eine Datei zu jedem Kunden anzulegen. Diese Datei beinhaltet neben den persönlichen Angaben zum Kunden (Name, Adresse etc.) vor allem auch die von der Bank geführten Konten sowie Depots. Diese Daten müssen stets aktuell gehalten werden und den Aufsichtsbehörden dann auf deren Wunsch hin übermittelt werden. Das geschieht ohne Wissen des Kunden und dieser wird auch nicht im Nachhinein über die Offenlegung seiner Daten informiert.

Neben der Polizei und dem Finanzamt (Steuerfahndung) zählen auch die BaFin und die Bundesagentur für Arbeit zu den Behörden, welche auf Aufforderung hin eine solche Konten-Offenlegung erwirken können. Zu löschen sind die gesammelten Daten von der Bank erst drei Jahre nachdem der Kunde seine sämtlichen Konten und Depots bei der entsprechenden Bank wieder aufgelöst hat. Wie bereits kurz erwähnt, dürfen verschiedene Behörden die Konten-Offenlegung veranlassen, jedoch auch nicht nach Willkür, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. So darf die BaFin die Konto-Offenlegung zum Beispiel anweisen, wenn Gewinne aus Straftaten, unerlaubte Finanzgeschäfte, Missbrauch oder Geldwäsche aufgespürt werden sollen.

In Einzelfällen kann auch bei der so genannten besonderen Eile die Konten-Offenlegung erwirkt werden. Die BaFin wiederum darf die empfangenen Daten ihrerseits an bestimmte Einrichtungen weiterleiten, und zwar an Behörden und Gerichte im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder der internationalen Rechtshilfe, sowie den Behörden in Deutschland, die mit der Beschränkung des Zahlungsverkehrs nach dem AWG (Außenwirtschaftsgesetz) zu tun haben. Auch das Bundeszentralamt für Steuern kann seit dem Jahre 2005 Anfragen durchführen, die der Einkommensermittlung dienen. In der Praxis geht es dabei zum größten Teil um die Einkommens- und Vermögensermittlung im Zusammenhang mit dem Bezug von Wohngeld, Hartz4, Sozialhilfe, Erziehungsgeld und der Ausbildungsförderung. (er)

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