Kosten einer Krankenkassen Pflichtversicherung

– Arbeiter, Angestellte und Rentner überwiegend in GKV

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV) wird in zwei Gruppen von Versicherten unterteilt. Die eine Gruppe sind die Pflichtversicherten und die andere Gruppe sind die freiwillig Versicherten. Die Pflichtversicherten sind, wie auch der Name schon sagt, vom Gesetzgeber her verpflichtet sich in der GKV zu versichern. Zu dem Personenkreis gehören im Allgemeinen alle Arbeiter, Angestellte und Rentner. Sobald das Einkommen der Pflichtversicherten über einen längeren Zeitraum die Grenze zur Pflichtversicherung übersteigt, haben sie die Möglichkeit, sich entweder freiwillig zu versichern oder die GKV zu verlassen und in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Die Beitragsbemessungsgrenze und die Pflichtversicherungsgrenze sind gleich und werden jährlich neu festgelegt. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV ist dabei an die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt und beträgt 75 Prozent von dieser. Je nachdem, wie hoch diese Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung festgelegt wird, ändert sich die Pflichtversicherungsgrenze in der GKV. Dabei lässt sich die Pflichtversicherungsgrenze so definieren, dass bis zu dieser Einkommenshöhe Beiträge in Prozent an die GKV zu entrichten sind. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt versicherungsfrei. Alle Pflichtversicherten erfüllen diese Voraussetzungen nicht und beziehen ein regelmäßiges monatliches Einkommen, welches unter der Bemessungsgrenze liegt und aus diesem Grund zu 100 Prozent versicherungspflichtig ist.

Die Beitragshöhe für den einzelnen Pflichtversicherten richtet sich danach, welcher Krankenkasse er angehört. In der GKV wird zwischen acht verschiedenen Krankenkassenarten unterschieden. Das sind die AOK, die existieren an den verschiedenen Orten in Deutschland, die BKK, das sind die Betriebskrankenkassen, die IKK, das sind die Innungskrankenkassen, die Seekrankenkasse für Seeleute, die unter deutscher Flagge auf den Weltmeeren unterwegs sind, die knappschaftliche Krankenversicherung für alle Bergleute, die LKK, das sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Ersatzkassen, wie zum Beispiel die Barmer und schlussendlich die Angestelltenkrankenkassen. Seit 1996 kann ein Versicherungspflichtiger auswählen, welcher Krankenkasse er beitreten möchte.

Nur einige BKK oder IKK sind nicht für alle Mitglieder geöffnet, andere wieder nur in bestimmten Bundesländern, darüber sollte man sich im Zusammenhang mit der Wahl der Krankenkasse im Vorfeld informieren. Die Beitragssätze der Krankenkassen unterscheiden sich ungefähr von der günstigsten Krankenkasse, bei der 12,9 Prozent zu zahlen sind bis zu der teuersten Krankenkasse, deren Mitglieder mehr als 16 Prozent zahlen müssen. Mit der Wahl der Krankenkasse entscheidet ein Pflichtversicherter auch über die tatsächliche Beitragshöhe, die er und sein Arbeitgeber jeweils zu 50 Prozent monatlich zu entrichten haben. In einigen Fällen ist bereits bekannt geworden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingt, von einer Teureren in eine preiswertere Krankenkasse zu wechseln.

Jeder Pflichtversicherte muss sich dabei an bestimmte Kündigungsfristen halten, es sei denn die Krankenkasse erhöht den Beitrag, dann kann der Versicherte von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Mitglieder der Krankenkassen leisten einen Beitrag, dessen Höhe sich nach ihrem Einkommen richtet, das bedeutet letzten Endes, wer viel verdient zahlt höhere Beiträge als jemand mit einem geringen Einkommen, doch da die GKV eine Solidargemeinschaft ist, erhalten alle Versicherten die gleichen Leistungen. Dieses Versicherungsprinzip ist völlig anders als das bei der privaten Krankenversicherung. Dieses Prinzip wird von Kritikern der GKV in Frage gestellt, doch es gewährleistet zumindest, dass in Deutschland jeder gesetzlich Versicherte eine garantierte medizinische Grundversorgung erhält. (er)

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