Kredit ohne Einkommen mit einer Bürgschaft

– Ohne festem und geregeltem Einkommen bestehen schlechte Kreditaussichten

Die Bank vergibt einen Kredit nach bestimmten Kriterien. Ganz entscheidend ist dabei, dass der potentielle Kreditnehmer über ausreichend Kreditsicherheiten verfügt. Denn diese sind ein Garant für eine spätere Rückführung der kreditierten Summe. Natürlich hat die Bank größtes Interesse daran, die verliehene Kreditsumme auch im Rahmen der allgemeinen Tilgung von dem Kreditgeber zurück zu erhalten. Denn ein gewinnbringendes Wirtschaften ist für die Bank nur möglich, wenn diese neben den Zinszahlungen auch die kreditierte Summe zurück erhält.

Kredit Sicherheiten können in zahlreichen, gänzlich heterogenen Sachverhalten liegen. Beachtlich ist etwa das bisherige wirtschaftliche Verhalten des potentiellen Kreditnehmers, das sich insbesondere aus seiner Schufakartei ergibt, oder die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals im Rahmen einer Finanzierung. Eine wichtige Rolle im Rahmen dieser Wertung spielt aber auch das Einkommen des potentiellen Kreditnehmers. Denn dieses gilt als maßgeblicher Garant für ein späteres Rückführen der kreditierten Summe. Die Überlegung der Bank ist hier denkbar einfach. Ein Kreditnehmer, dessen Einkommen gerade hoch genug ist, um seine täglichen zwingenden Kosten der Lebensführung zu bewältigen, wird regelmäßig, trotz gegebenenfalls vorhandener wirtschaftlicher Disziplin, nur sehr schwer in der Lage sein die Tilgungsraten zu bestreiten. Bei einem Kredit ohne ausreichend Gehalt ergibt sich somit ein wirtschaftliches Risiko der Bank.

Demnach werden Kredite grundsätzlich nie an potentielle Kreditnehmer vergeben, die kein eigenes regelmäßiges und ausreichendes Einkommen haben. Im Übrigen gelten staatliche Transferleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder andere derartige Leistungen, grundsätzlich nicht als Einkommen. Denn diese Transferleistungen sind in ihrer Höhe so bemessen, dass die dem Empfänger der Leistungen einen vergleichsweise hohen Lebensstandard ermöglichen, aber keinen übermäßigen Konsum erlauben. Insofern wird auch an Empfänger solcher Leistungen kein Kredit ohne Verdienst vergeben.

Findet sich ein Kreditinteressierter nunmehr in der Situation wieder, einen Kredit ohne Einkommen zu benötigen, diesen aber wegen eines fehlenden Einkommens nicht bewilligt zu bekommen, stellt sich für diesen die Frage nach alternativen Fallgestaltungen. Eine solche kann vor allem in der Möglichkeit der Kreditbürgschaft liegen. Denn eine Bürgschaft durch einen Dritten kann, falls dieser über ausreichend Vermögenssubstanz verfügt, die mangelnden Kreditsicherheiten des potentiellen Kreditnehmers ersetzen, um so auch einen Kredit ohne Lohn bekommen zu können. Dies liegt an der rechtlichen Konsequenz einer wirksamen Bankbürgschaft. Die Rechtspraxis sieht in der Bürgschaft einen einseitig verpflichtenden Vertrag, mit dem sich der Bürge gegenüber dem jeweiligen Gläubiger, hier also der Bank, verpflichtet, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einer dritten Person einzustehen.

Der Bürge verpflichtet sich somit, für die Kreditverbindlichkeit des potentiellen Kreditnehmers finanziell einzustehen. Kann dieser also die Tilgungsrate aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Möglichkeiten nicht erbringen, kann die Bank, der so genannte Hauptgläubiger, den Bürgen dafür in Anspruch nehmen. Nunmehr muss der Bürge die Tilgungsrate zahlen. Bei dem Vorliegen einer solchen Bürgschaft wird die Bank regelmäßig auch mit vermögenslosen Personen einen Kreditvertrag abschließen, da sie sich notfalls an en Bürgen halten kann. Entscheidend ist allerdings, dass dieser über ausreichend Sicherheiten verfügt, was regelmäßig auch durch die Bank geprüft wird. In der gewerblichen Geschäftspraxis erfolgen solche Bürgschaften in der Regel durch die Hausbank des Unternehmens. Dies wird für eine Privatperson jedoch nicht möglich sein, insbesondere dann, wenn die Person nicht über ein Einkommen verfügt.

Hier wird sehr häufig auf eine Bürgschaft eines engen Angehörigen zurückgegriffen, der aus Sympathie für den Kreditnehmer bürgt. Der BGH sieht diese Praxis jedoch als teilweise sittenwidrig an. Denn die Beziehung zwischen den Parteien kann dafür sorgen, dass der Bürge finanzielle Verpflichtungen eingeht, die er sonst nicht besorgen würde. Daher ist ein solcher Bürgschaftsvertrag unter Umständen nicht zulässig und zwar insbesondere dann, wenn der Bürge mit der Höhe der Bürgschaft krass finanziell überfordert ist, die Bürgschaft nur aus enger emotionaler Verbundenheit zum Kreditnehmer eingegangen wurde der der Kreditnehmer die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt habe. Deshalb ist die private Bürgschaft etwa insbesondere zwischen Ehegatten stets problematisch, da stets von enger emotionaler Verbundenheit ausgegangen werden kann.
(er)

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