Leistungen und Zahlungen des Arbeitgebers bei der Altersvorsorge
– Steuerlich begünstigte und geförderte Zuschusszahlungen prüfen
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten zumindest eine Form der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten. Diese Bestimmung bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen für die Altersversorgung seiner Mitarbeiter zahlen muss. Vielmehr erfüllen Unternehmen die Pflichten gegenüber ihren Beschäftigten auch, wenn die Entgeltumwandlung ohne weitere Zuschüsse des Arbeitgebers ausschließlich vom Arbeitslohn des Beschäftigten bezahlt wird.
In diesem Fall profitiert der Arbeitgeber sogar zusätzlich von der Sozialversicherungsfreiheit des umgewandelten Gehaltsbestandteiles und spart die eigentlich dafür zu leistenden Sozialabgaben. Die Organisationskosten des Arbeitgebers für die Gehaltsumwandlung trägt dieser selbstverständlich alleine. Selbst wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss für die betriebliche Altersvorsorge bezahlt, haben Mitarbeiter einen Nutzen vom Vertragsabschluss über das Unternehmen, da die meisten Versicherer auf Grund ihrer Verwaltungsersparnis einen Beitragsnachlass gewähren. Während die Entgeltumwandlung ohne Zuzahlung des Arbeitgebers alleine vom Arbeitnehmer finanziert und durch dessen Einsparungen bei den Sozialabgaben und der Lohnsteuer teilweise refinanziert wird, übernehmen viele Arbeitgeber auch einen Teil der Beiträge zur Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter.
Ein entsprechender Anspruch kann sowohl mittels eines Tarifvertrages oder durch eine Vereinbarung im persönlichen Arbeitsvertrag entstehen. Der Arbeitgeber kann die Entgeltumwandlung seiner Beschäftigten aufstocken, zudem lassen sich freiwillige Lohnzuschläge an die Voraussetzung binden, dass diese für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Des Weiteren können Arbeitgeber Beiträge für einen Pensionsfonds zahlen oder eine Direktversicherung für ihre Arbeitnehmer abschließen. Weitere Möglichkeiten bestehen in der Einzahlung der Beiträge in eine Unterstützungskasse. Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber direkt für die Erfüllung der zugesagten Altersleistungen verantwortlich, der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung durch den Betrieb ist sinnvoll. Bereits erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge gehen bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden mindestens fünf Jahre im Betrieb gearbeitet hatte und nicht jünger als fünfundzwanzig Jahre ist.
Eine Ausnahme gilt für die vom Arbeitnehmer selbst finanzierte Entgeltumwandlung, für welche die Ansprüche in jedem Fall erhalten bleiben. Da der neue Arbeitgeber nicht dieselbe Form der betrieblichen Altersvorsorge wie der bisherige anbieten muss, besteht nach einem Arbeitgeberwechsel für den Altvertrag die Möglichkeit der Beitragsfreistellung; bei einigen Formen wie den Arbeitgeberleistungen für die Pensionskasse ist ausschließlich diese Variante möglich. Bei einer Entgeltumwandlung kann der bisherige Vertrag mit Einwilligung des neuen Arbeitgebers fortgeführt werden, ersatzweise lässt sich jener beitragsfrei stellen und ein neuer Vertrag abschließen. Wenn bisherige Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus ihrem Betrieb selbstständig oder freiberuflich tätig sind, können sie die Beiträge auch selbst einzahlen; allerdings steht die Sozialversicherungsfreiheit nur Arbeitnehmern zu, während die geleisteten Beiträge bei der Einkommenssteuer als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden.
(er)
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