Lineare Abschreibungsarten vergleichen

– Verschiedene Abschreibungen zur Restwertermittlung nutzen

Eine Abschreibung erfasst die jeweilige Wertminderung des Anlagegutes, welches zum Beispiel durch die wirtschaftliche Entwertung oder den technischen Fortschritt im Wert gemindert wird. Eine Abschreibung eines Anlagegutes stellt einen Aufwand dar und so wird der steuerpflichtige Gewinn durch eine Abschreibung vermindert. Dieser Aufwand wird in dem Aufwandskonto als Abschreibung verbucht. Die Lineare Abschreibung ist eine jährliche Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern und wird von den Anschaffungskosten des abzuschreibenden Anlagegutes berechnet.

Der Beginn der Abschreibung ist der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt des Anlagegutes. Die Abschreibung erfolgt dabei in jedem Jahr, in dem das Anlagegut genutzt wird, gleichbleibend. Der jeweilige Abschreibungsbetrag berechnet sich aus den Anschaffungskosten geteilt durch die betriebsgewöhnlichen Nutzungsjahre. Nach dem Ablauf der Nutzungsdauer liegt der Buchwert des Anlagegutes bei Null. Die Berechnung des jeweiligen jährlichen Restwertes bzw. des Buchwertes des Anlagegutes berechnet sich aus den Anschaffungskosten abzüglich der AfA (Absetzung für Abnutzung). Die Abschreibungsbeträge werden so gleich bleibend und planmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer des Anlagegutes verteilt. Befindet sich das abzuschreibende Anlagegut auch nach der vollständigen Abschreibung noch im Betrieb, wird das Anlagegut mit einem Erinnerungswert von einem Euro weiterhin aufgeführt. So wird zum Beispiel eine betrieblich genutzte Maschine im Wert von 120.000 Euro, bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, laut der linearen Abschreibungsmethode jährlich mit 10 Prozent der Anschaffungskosten, abgeschrieben.

Der jährlich gleichbleibende Abschreibungsbetrag würde bei dieser Maschine bei 12.000 Euro liegen. Im Gegensatz zu der degressiven Abschreibung können bei der linearen Abschreibung die tatsächlich stärkeren Wertminderungen, zum Beispiel durch den technischen Fortschritt, in den ersten Jahren nicht berücksichtigt werden. Die Abschreibungsbeträge sind bei der linearen Abschreibung gleichbleibend. Die degressive Abschreibung hingegen wird nur im ersten Nutzungsjahr anhand der Anschaffungskosten berechnet. In den darauf folgenden Jahren der Nutzung werden die Abschreibungsbeträge von dem Restwert bzw. dem Buchwert ermittelt. Der jährliche Abschreibungsbetrag würde bei Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode mit 30 Prozent berechnet werden. Der lineare Abschreibungssatz unterliegt dabei keiner Begrenzung. Der degressive Abschreibungssatz hingegen ist auf das dreifache des linearen Abschreibungssatzes und auf maximal 30 Prozent begrenzt. Eine lineare Abschreibung ist aus steuerrechtlicher Sicht bei allen unbeweglichen und auch beweglichen abnutzbaren Anlagegütern anwendbar.

Die degressive Abschreibung hingegen lässt sich steuerrechtlich nur bei beweglichen abnutzbaren Anlagegütern anwenden. Abnutzbare Anlagegüter sind zum Beispiel Fahrzeuge, die Betriebsaustattung und Geschäftsausstattung, technische Anlagen und auch Gebäude. Nicht abnutzbare Anlagegüter können nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Ein Wechsel zwischen der degressiven Abschreibungsmethode zu der linearen Abschreibungsmethode ist möglich, umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich. Ein Wechsel der Abschreibungsmethoden kann einen Steuervorteil mit sich bringen, wenn zum Zeitpunkt des Abschreibungswechsels der degressive Abschreibungsbetrag niedriger ist als der lineare Abschreibungsbetrag. Bei einer Nutzungsdauer von insgesamt 10 Jahren ist so ein Wechsel der Abschreibungsmethode im 8. Jahr sinnvoll. Zudem ist das Anlagegut nach der Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben, ein Restwert ist nicht mehr vorhanden. Zum Zeitpunkt des Wechsels der Abschreibungsmethode wird der Abschreibungsbetrag anhand des Restbuchwertes und der Restnutzungsjahre berechnet. (er)

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