Tipps zum Lohnsteuer sparen
– Effektive Einsparmöglichkeiten bei der Lohnsteuer lokalisieren
Die Lohnsteuer ist keine originäre Steuerart, sondern vielmehr eine bestimmte Erhebungsform der allgemeinen Einkommensteuer auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Diese wird vor allem aus Gründen der Praktikabilität im Wege des so genannten Lohnsteuerabzug erhoben. Dies bedeutet letztlich nur, dass nicht der Steuerpflichtige durch seine Steuererklärung die Höhe der Steuer ermittelt und dann anschließend durch Überweisung an das zuständige Finanzamt abführt, sondern der Arbeitgeber einen bestimmten Teil der Lohnzahlung einbehält und für den Arbeitnehmer an das Finanzamt abführt. Dies gilt als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld, diese ist also mit dem Abführen der Steuer durch den Arbeitgeber nicht abgegolten. Zudem ist nicht etwa der Arbeitgeber der Schuldner der Steuerzahlung, die Schuldnereigenschaft verbleibt bei dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer, sondern haftet lediglich für die ordnungsgemäße Abführung der Steuer.
Die endgültige Höhe der Lohnsteuer lässt sich maßgeblich auf zwei Faktoren zurückführen: die Bemessungsgrundlage und die Lohnsteuerklasse des Steuerpflichtigen. Die Bemessungsgrundlage beschreibt stets den zahlenmäßig aufbereiteten steuerlichen Sachverhalt, also die konkrete Steuerpflicht. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und mithin auch der Lohnsteuer ist das zu versteuernde Einkommen des steuerpflichtigen Arbeitnehmers abzüglich der konkreten Lohnsteuerfreibeträge. Auf diese Bemessungsgrundlage wird nunmehr der Steuertarif angewendet. Folglich hat die Höhe der Bemessungsgrundlage konkrete Auswirkungen auf die Höhe der Steuerschuld. Denn je niedriger die Bemessungsgrundlage ist, umso niedriger ist auch die Steuerbelastung.Dies bietet dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer Möglichkeiten der Steuergestaltung und Steuerersparnis. In der Praxis kann die Steuerersparnis vor allem durch das Ausnutzen und Geltendmachen von Absetzungsmöglichkeiten geschehen. Absetzen meint hier, dass eine bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden kann. Dies vermindert also die Bemessungsgrundlage und mithin die Steuerschuld.
Bei der Lohnsteuer, die ja im Wege des Steuerabzugs erhoben wird, gestaltet sich dies Vorgehen jedoch ungleich komplizierter als es bei anderen Steuerarten der Fall wäre. Denn aufgrund der Quellensteuererhebung und der daher fehlenden Veranlagung werden alle denkbaren Abschreibungsmöglichkeiten bereits bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ähnlich wie etwa ein Freibetrag pauschaliert abgezogen. Denn da insofern keine Veranlagung des Steuerpflichtigen stattfindet, hätte dieser grundsätzlich auch gar keine Möglichkeit, seine Aufwendungen geltend zu machen. Als solche Steuerfreibeträge fungieren etwa der Grundfreibetrag in Höhe von 7 664 Euro (bei Lohnsteuerklasse II doppelt), der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro und ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro. Diese Steuerfreibeträge sind bei der Ermittlung der Steuerschuld also bereits berücksichtigt. Allerdings kann es sich leicht ergeben, dass ein Arbeitnehmer höhere Aufwendungen hat, als dies bei Anwendung der Pauschalbeträge geltend gemacht wurde. Liegt etwa eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne vor, werden die abzugsfähigen Werbungskosten wohl bei weitem höher sein als der Pauschalbetrag in Höhe von 36 Euro.
Dies bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Steuerersparnis. Denn wenn er die höheren Aufwendungen geltend machen kann, mindert dies die Bemessungsgrundlage der Steuer und damit auch die letztliche Steuerschuld. Doch um die Ausgaben geltend machen zu können, was also stets dann lohnend ist, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind als die genannten Pauschalbeträge, muss der Steuerpflichtige zunächst einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung einreichen. Wird dieser bewilligt, kann der Steuerpflichtige im Wege der normalen Steuererklärung seine Aufwendungen geltend machen und Steuern sparen.
Eine andere Möglichkeit der Steuerersparnis liegt auch in dem Wechsel der so genannten Lohnsteuerklasse. Dies bezeichnet grundsätzlich den entsprechenden Tarif, der auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die Lohnsteuerklasse richtet sich dabei nach den persönlichen Umständen des Steuerpflichtigen, sodass das Finanzamt nicht immer von einer Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen erfährt. Berechtigt diese Änderung aber zum Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse, sollte dies geltend gemacht werden. Eine solche Situation kann etwa vorliegen, wenn ein zuvor allein lebender Steuerpflichtiger nunmehr gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Dies berechtigt zu einem Wechsel von der Steuerklasse I in die Steuerklasse II, was steuerlich vorteilhaft ist. (er)
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