Lohnsteuer Freibetrag geltend machen

– Lohnsteuer Freibeträge und welche es davon noch gibt

Wenn man am Ende des Monats auf seine Lohnabrechnung schaut wird man schnell feststellen, dass sich je nach Familienstand das Brunttoeinkommen sehr stark vom Auszahlungsbetrag unterscheidet. Das liegt zum Einen daran, dass die Sozialversicherungsbeiträge, bestehend aus dem Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosen- und Rentenversicherung einen nicht unerheblichen Anteil daran haben, dass die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn so hoch ist. Das liegt aber zum Anderen auch an der Höhe der Lohnsteuer, die je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Die Zuweisung der Lohnsteuerklasse ist abhängig vom Familienstand bzw. davon, ob der Steuerpflichtige einer zweiten, lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgeht. In diesem Fall wird ihm die Steuerklasse VI zugewiesen die besagt, dass er eine hohe Lohnsteuerlast zu tragen hat. Ansonsten sind die gängisten Steuerklassen I bei Ledigen bzw. 4 bei Verheirateten, die ein in etwa gleich hohes Einkommen haben. Bei Verheirateten mit nur einem Verdiener werden gemeinhin die Steuerklassen III und V gewählt, wobei der mit der Steuerklasse III wenig Steuern zahlt und der mit V bei Aufnahme einer Tätigkeit eine entsprechend hohe Steuerlast zu tragen hat.

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben. Durch den dann erlassenen Bescheid wird dann entweder eine Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern festgesetzt oder aber eine Nachzahlung, die der Steuerpflichtige zu leisten hat. Wer jedoch jedes Jahr eine Steuerrückerstattung erwarten kann, sollte sich überlegen, einen bestimmten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber geschaffen, damit dem Steuerpflichtigen bei immer wiederkehrenden Aufwendungen diese zu einem Teil bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigt werden und sich so die monatlich zu zahlende Lohnsteuer reduziert. Das hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er für den laufenden Monat mehr Geld zur Verfügung hat.

Und so können folgende Aufwendungen als Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Werbungskosten

Als Werbungskosten werden alle Aufwendungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer diese reduzieren. Werbungskosten können geltend gemacht werden bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aber aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei sind besonders die Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle zu nennen, die das Finanzamt jedoch erst ab dem Kilometer 21 anerkennt. Zu beachten bei den Werbungskosten ist jedoch, dass der Fiskus bereits automatisch pro Arbeitnehmer einen sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag von zur Zeit 920 € pro Jahr abzieht, sodass die Werbungskosten höher als dieser Betrag sein müssen, damit sie auf der Steuerkarte steuermindernd geltend gemacht werden können.

Sonderausgaben

Der Freibetrag für Sonderausgaben kann nur dann auf der Steuerkarte eingetragen, wenn es sich tatsächlich um anerkannte Ausgaben handelt. Diese können z.B. sein Unterhaltsleistungen, Renten oder aber auch die Kirchensteuer. Wenn eine Betreuung für Kinder unter 14 Jahren erforderlich ist, werden diese Ausgaben auch zu 2/3 als Sonderausgaben anerkannt. Auch hier ist zu beachten, dass ein Freibetrag nur dann sinnvollerweise eingetragen werden kann, wenn die Sonderausgaben die Vorsorgepauschale bzw. den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten.

Außergewöhnliche Belastungen

Um für außergewöhnliche Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, müssen diese dem Steuerpflichtigen tatsächlich über mehrere Jahre hin entstehen. So sind steuerrechtlich neben den Kosten für eine Scheidung auch Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen zu nennen. Letztere aber nur, wenn die Kosten für das Begräbnis nicht aus dem vorhandenen Erbe genommen werden können und dieses nicht ausreicht.

Außergewöhnliche Belastungen über mehrere Jahre können jedoch entstehen, wenn regelmäßig teure Medikamente gekauft werden müssen oder Arztkosten entstehen, für die die Krankenkasse nicht aufkommt.

Es gibt aber auch Freibeträge, die von amts wegen eingetragen werden, z.B. bei einer Behinderung oder für Hinterbliebene.

Wenn man sich für die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte entscheidet, ist man jedoch verpflichtet, immer eine Einkommensteuererklärung abzugeben, damit das Finanzamt die Berechtigung des Steuerfreibetrages prüfen kann. (er)

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