Lohnsteuerklassen wechseln und Steuern sparen

– Wann ist es möglich die Lohnsteuerklasse zu wechseln

Ein Papier, an dem wohl keiner, der in Deutschland lebt und wirkt, vorbeikommt, ist die Lohnsteuerkarte. Jeder, der in Deutschland arbeitet und auch hier im Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder auch seinen Wohnsitz hat, ist dazu verpflichtet, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber zu gegebenem Zeitpunkt vorzulegen. Einige wichtige Daten sind auf dieser Karte vermerkt; neben Geburtsdatum, Name, Religionszugehörigkeit und eventuellen Kinderfreibeträgen findet man hier auch die Lohnsteuerklasse, in welche die Arbeitskraft eingestuft wird.

Aktuell gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, denen jeweils verschiedene Personengruppen zugeordnet sind. Die Einordnung in diese Gruppen geschieht hauptsächlich aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Familienstand und Kinderzahl. Da sich beides im Laufe des Lebens des Öfteren ändern kann, ist ein Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht selten notwendig.

Doch wann genau ist es möglich, die Steuerklasse zu wechseln?

Prinzipiell ist ein Wechsel immer dann möglich, wenn gewisse Bedingungen dabei eingehalten werden. Zum Ersten muss die Änderung rechtzeitig beantragt werden. Zum Zweiten ist im Normalfall nur ein Wechsel innerhalb eines Kalenderjahres möglich, und zwar bis zum 30. November. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres ist nur in zwei Sonderfällen möglich: entweder, wenn bei zwei Verheirateten das Arbeitsverhältnis von einem der beiden beendet wird, oder wenn einer der beiden verstirbt.

Es stellt sich nun die Frage, wann genau der eine pro Jahr gestattete Wechsel möglich und auch sinnvoll ist. Zuerst einmal kann man natürlich immer dann wechseln, wenn sich an den schon genannten Kriterien Familienstand und Kinderzahl etwas ändert - der Wechsel ist dann sogar Pflicht. Wenn man sich bisher in der Lohnsteuerklasse I befand, kommt es dann zu einem Wechsel in die Steuerklasse II, wenn man ein Kind bekommt, ansonsten aber weiterhin die gleichen Bedingungen erfüllt werden wie für Klasse I (das heißt unter anderem, dass man alleine lebt).

Wenn man nun heiratet, kann man auch nicht mehr in den Lohnsteuerklassen I oder II bleiben. Stattdessen muss man in die Lohnsteuerklassen III bis V wechseln. Dabei gibt es zwei mögliche Kombinationen: entweder gehen beide Ehepartner in die Steuerklasse IV oder einer erhält Lohnsteuerklasse III, während der andere der Steuerklasse V zugeordnet wird. Welche dieser beiden Varianten man wählt, ist von dem Einkommen der Partner abhängig. Bewegen sich die Verdienste etwa auf gleicher Höhe, so ist die IV/IV-Kombination günstig. Sind die Einkommen allerdings recht verschieden (das ist der Fall, wenn einer von beiden alleine 60 Prozent des Gesamteinkommens oder mehr verdient), so ist es besser, die III/V-Kombination zu wählen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen sollte dabei die recht hoch versteuerte Lohnsteuerklasse V wählen, sodass der größte Teil des gemeinsamen Verdienstes in Lohnsteuerklasse III nur recht niedrig versteuert wird.

Sollte nun einer der beiden Partner arbeitslos werden oder auch eine Beförderung erhalten und sich dadurch die Verhältnisse der Einkünfte entscheidend verändern, so ist ein Wechsel zwischen den Lohnsteuerklassen unter Einhaltung der anderen Vorschriften natürlich möglich. Gerade in Bezug auf Arbeitslosigkeit muss allerdings genau nachgeprüft werden, welche Konstellation wirklich die günstigste ist, da von der Wahl der Lohnsteuerklassen auch die Höhe des Arbeitslosengeldes abhängen kann.

Weitere Fälle, in denen ein Wechsel möglich ist, gibt es bei werdenden Müttern und bei Renteneintritt von einem Ehepartner. Für werdende Mütter kann eine Änderung der Lohnsteuerklasse insofern günstig sein, dass sich die Höhe der Mutterschaftsgeld-Zahlungen nach dem Nettogehalt richtet. Wechselt man also rechtzeitig und unter Einhaltung entsprechender Fristen beispielsweise von Lohnsteuerklasse IV in die III, so bekommt man aufgrund des entsprechend geringeren Nettoentgeltes eventuell mehr Mutterschaftsgeld.

Ebenfalls kann und muss gewechselt werden, wenn es zu einer Scheidung kommt. Denn dann kann man nicht mehr in den Lohnsteuerklassen III - V bleiben, da diese ja ausschließlich Ehepaaren vorbehalten sind. Man muss folglich zurück in die Klassen I oder II. (er)

weitere Artikel
Sicherheiten und Risiken beim bezahlen per Handy

Bereits in einigen Städten Deutschlands ist es möglich, das bezahlen mit dem Handy. Tickets kaufen oder das bezahlen von Parkscheinen ist mittlerweile mit dem Handy und einem Pin möglich. In ...weiter

Bargeld im Zahlungsmittelvergleich

Viele Menschen schimpfen heutzutage über EC- oder Kreditkarten. Diese Karten seien zu unsicher, es gäbe eine Kartenflut und teuer seien diese zudem auch noch. Dennoch überwiegen die Vorteile der EC- ...weiter

Alles ohne Schufa

Immer mehr Deutschen kommt bei dem Wunsch oder der Notwendigkeit einen Kredit aufzunehmen zu wollen, oder zu müssen die größte, deutsche Auskunftei in die Quere. Nachdem das Mahnrecht vereinfacht wurde, ...weiter

Schufaeintrag möglichst zeitnah löschen lassen

Ein negativer Schufa-Eintrag bringt stets allerlei Schwierigkeiten mit sich. Handyvertrag, Kredit, Einkauf diverser Gegenstände in hohem Wert von großen Firmen, etc., was eigentlich selbstverständlich ist, droht mit einem Negativ-Eintrag bei ...weiter

Möglichkeiten die Lohnsteuerklasse zu ändern

Ein Wechsel der Steuerklassen kann das monatliche Nettoeinkommen wesentlich erhöhen. Die unterschiedliche Besteuerung hängt mit den unterschiedlich hohen Freibeträgen der einzelnen Steuerklassen zusammen. Die Änderung der Lohnsteuerklassen ist jedoch grundsätzlich ...weiter