Lohnsteuerklassen auf Vorteilhaftigkeit vergleichen

– Durch einen Lohnsteuerklassenvergleich Steuern sparen

Die Abzüge für Lohnsteuer sorgen bei den meisten Arbeitnehmern allmonatlich für Ärgernis beim Betrachten des Gehaltsnachweises. Beim Blick auf die ausgewiesene Bruttosumme stiehlt sich vielleicht noch ein Lächeln auf das Gesicht, doch spätestens bei den Steuerabzügen hat es sich schnell wieder verflüchtigt. Das Abführen der Lohnsteuerbeträge ist gesetzlich festgelegt, so dass man sie als Arbeitnehmer nicht umgehen kann. Da die einzelnen Steuerklassen sich an Familienstand und teilweise an der Einkommenshöhe orientieren, gibt es nur bedingt Möglichkeiten, die Last der Lohnsteuer zu senken.

Die insgesamt sechs Steuerklassen sind folgendermaßen zugeordnet:

Steuerklasse 1 findet bei unverheirateten Arbeitnehmern ohne Kinder Anwendung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man in einer Partnerschaft lebt. Die Steuerbelastung ist hier ähnlich wie in Klasse 4.

Klasse 2 gilt für unverheiratete Arbeitnehmer mit einem oder mehreren Kind(ern). Es ist dabei unerheblich, wie viele Kinder existieren. Alleinerziehende Arbeitnehmer werden bei der Lohnsteuer etwas entlastet.

Steuerklasse 3 ist die bevorzugte Klasse des besserverdienenden Ehepartners.

Die Stufe 4 gilt als angebracht, wenn beide Eheleute über ein ungefähr gleich hohes Einkommen verfügen.

Lohnsteuerklasse 5 wird dem Ehepartner zugewiesen, der wesentlich weniger als der Parner verdient.

Steuerklasse 6 gilt für jeden Arbeitnehmer, der einer zweiten steuerpflichtigen Beschäftigung neben seinem Hauptberuf nachgeht. Hier wird die Lohnsteuer mit dem höchsten Betrag angesetzt, ungefähr die Hälfte des Bruttogehalts wird als Steuerbetrag abgeführt. Der Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung muss über den Nebenerwerb informiert werden und diesem zustimmen, was er tatsächlich verweigern kann, wenn er darin eine Gefahr für die einzubringende Arbeitskraft seines Angestellten sieht. Bei dem extrem hohen Steuersatz gilt es also genau zu erwägen, ob sich die Doppelbelastung wirklich lohnt.

Die einzige realistische Chance, die Steuerlast zu senken besteht damit für Ehepaare, bei denen beide Partner steuerflichtig erwerbstätig sind. In der ersten Variante liegen beide Gehälter ungefähr in gleicher Höhe. Die Partner werden beide unter Steuerklasse 4 abgerechnet und zahlen daher monatlich auch ungefähr die gleiche Steuersumme. Bei der jährlichen Steuererklärung wird dann insgesamt geprüft, ob es zu einer Überzahlung gekommen ist. Häufig kommt es in dieser Konstellation zu einer Rückerstattung eines gewissen Betrages durch das Finanzamt.

Sobald die Gehälter der Ehepartner erheblich voneinander abweichen, empfiehlt sich die zweite Kombinationsmöglichkeit. Bei einer Bruttodifferenz von ungefähr 500 Euro oder mehr ist es ratsam, die Steuerklassen 3 und 5 so auf die Partner zu verteilen, dass der Besserverdienende mit Lohnsteuerklasse 3 und der geringer Verdienende mit Klasse 5 besteuert wird. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass vom größeren Einkomen eine nur sehr geringe Steuersumme abgezogen wird, also ein wesentlich höherer Nettobetrag bleibt. Das kleinere Gehalt wird zwar in Klasse 5 mit einem höheren Prozentsatz besteuert, da das Bruttogehalt aber insgesamt nicht so hoch ist, fällt der Steuerabzug immernoch relativ gering aus. Betrachtet man die gesamte Steuerlast bei der Kombination 3-5 neben der zweiten Variante 4-4, bleibt bei der ersten Version tatsächlich mehr Netto unter dem Strich übrig. Allerdings besteht die Gefahr, dass es zu keiner oder einer nur sehr geringen Erstattung beim Lohnsteuerjahresausgleich kommt. Die Umstellung auf Klasse 3 und 5 lohnt sich auch, wenn ein Ehepartner geringfügig oder auf Minijobbasis beschäftigt ist. Gleiches gilt für die Elternzeit, es sei denn die Differenz zwischen Elterngeld und Partnereinkommen liegt unter 500 Euro.

So ungerecht das offensichtliche Ungleichgewicht bei der Verteilung der Lohnsteuerklassen zwischen den Ehepartnern auch scheinen mag, insgesamt lassen sich dadurch wirklich die Lohnsteuerkosten senken. In Ehen, ind denen allerdings strikt in "Deins" und "Meins" unterteilt wird und die Partner nicht wirklich "auf eine Rechnung und aus einem Topf" leben, besteht natürlich die akute Gefahr, dass ein Ehepartner zugunsten des anderen viel zu kurz kommt. In solchen Fällen nutzt die schönste Steuerersparnis nichts, wenn am Ende nur einer davon profitiert. Gleichermaßen ist es ein denkbar schlechter Beweggrund, sich das Eheversprechen zu geben, nur um so in den Genuß der Vergünstigung durch Lohnsteuerklasse 3 zu kommen. (Es soll aber tatsächlich schon vorgekommen sein.) Ein Steuerklassenwechsel ist einmal im Jahr (allerdings jederzeit) möglich und wird beim Bürgerservice oder Einwohnermeldeamt vorgenommen. Arbeitgeber und Finanzamt werden automatisch informiert. (er)

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