Überzahlte Lohnsteuer und Steuererstattung

– Mit einer Lohnsteuer Erklärung zur Lohnsteuer Rückerstattung

Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer, das heißt, sie wird direkt an der Quelle erhoben. Die Quelle ist in diesem Fall der Arbeitgeber, der die Lohnsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Grundlage für die Lohnsteuer Höhe, die der Arbeitgeber abführen muss, ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse, von denen es in Deutschland die Klassen I bis VI gibt. Je nach Familienstand wird dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse zugeordnet. Der Steuerabzug richtet sich pauschal nach der Lohnsteuerklasse und ist über das Jahr gesehen bei gleichem Gehalt und gleicher Steuerklasse auch immer gleich. Bestimmte individuelle Besonderheiten werden bei der Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt.

Eine Lohnsteuer Rückerstattung eventuell zu viel gezahlter Lohnsteuer kann der Arbeitnehmer nur dann bewirken, wenn er am Jahresende eine Lohnsteuererklärung beziehungsweise seine Einkommenssteuererklärung macht. In dieser können alle Sonderausgaben, Werbungskosten Spenden oder bestimmte Beiträge geltend gemacht werden. Dabei sind Werbungskosten schon als Pauschbetrag in der Steuerklasse eingearbeitet, aber alles, was über diesen Betrag hinausgeht und da gibt es etliche Möglichkeiten, kann zusätzlich geltend gemacht werden. Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen Aufwendungen für Arbeitsmittel, die Fahrtkosten, Fachliteratur oder die notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine andere nicht zu unterschätzende Position in der Einkommenssteuererklärung sind die Sonderausgaben, die meist privater Natur sind., aber vom Gesetzgeber als steuerlich abzugsfähig anerkannt sind. Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zu bestimmten Rentenversicherungen, eventuell zu zahlendes Schulgeld oder Kosten in Verbindung mit Heilbehandlungen. Liegen die tatsächlichen Ausgaben deutlich höher als die vom Gesetzgeber bereits in den Pauschbeträgen zu Grunde gelegten Werte, kann sich der Steuerzahler über die Einkommenssteuer die im Jahresverlauf zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten lassen.

Millionen von Arbeitnehmern, die nicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind und das sind alle Arbeitnehmer der Steuerklassen I und IV, verzichten auch Millionen Euro, wenn sie nicht freiwillig eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Personengruppen mit den Steuerklassen III, V und VI eine Steuererklärung abgeben müssen. Hier ist die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß, dass der Staat sich im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zu wenig gezahlte Steuern zurückholt, das nennt man Steuernachzahlung. Bei den anderen Steuerklassen ist es auf jeden Fall wahrscheinlicher, dass der zu Besteuernde im Verlauf des Jahres zu viel an Lohnsteuer gezahlt hat. Das prüft das Finanzamt jedoch nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen. Deshalb ist es an jedem Steuerzahler selbst gelegen, sich die eventuell zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen.

Allerdings sind die deutschen Steuergesetzte ziemlich kompliziert und die finanzielle Allgemeinbildung der meisten Arbeitnehmer ist eher schwach, deshalb kann sich jeder, der mit der Einkommenssteuererklärung nicht allein zurechtkommt Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater holen. Die damit verbundenen Kosten bekommt der Steuerzahler durch die Steuererstattung schnell wieder rein. (er)

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