Mahnbescheid und Mahnverfahren

– Mit einem Mahnverfahren droht eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher

Leider führen Meinungsverschiedenheiten zu Ansprüchen - die erhoben werden - immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Eine schlechte Zahlungsmoral einerseits und unberechtigte Forderungen andererseits erweitern den Kreis der Betroffenen. Um Gläubigern einen preisgünstigen Weg zu eröffnen, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen, ohne die erheblich höheren Prozesskosten aufzubürden, die beim normalen Klageverfahren entstehen, hat in Deutschland der Gesetzgeber das gerichtliche Mahnverfahren etabliert.

Der erste Schritt in diesem Verfahren ist die Beantragung eines Mahnbescheides. Hier muss der Gläubiger neben der ladungsfähigen Bezeichnung des Antragsgegners (Schuldners) die entsprechende Anschrift eintragen. Dann muss er die Forderungshöhe, also den Betrag angeben, der ihm zusteht, die gesetzlichen Verzugszinsen und seine außergerichtlichen Kosten benennen und braucht zunächst keinen Beweis für die Rechtmäßigkeit seiner Forderung zu erbringen. Leider führt dies immer wieder zu Mißbrauch. Die Gebühren für den Erlass des beantragten Mahnbescheides sind gestaffelt festgelegt und richten sich nach der Höhe der geforderten Summe. Ist dieser Antrag formal korrekt ausgefüllt, wird er an das dafür örtlich zuständige Amtsgericht übersandt, welches nach Zahlung der Gebühr dem Antragsgegner den Mahnbescheid förmlich zustellen lässt. Hat der Schuldner diesen Mahnbescheid erhalten, muss er binnen einer Frist von 2 Wochen dem Gericht mitteilen, ob er Gründe hat, die Forderung als ganz oder teilweise unberechtigt anzusehen. Diesen Widerspruch kann, muss er zu diesem Zeitpunkt aber nicht begründen.

Erhebt er Widerspruch, verweist das Gericht den Fall, wenn notwendig, an das für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständige Gericht. Dann wird aus dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ein Klageverfahren. In diesem wird mit Begründung, Erwiderung (Stellungnahme), Beweis und Gegenbeweis, ein Urteil erstritten. In diesem Verfahren sind auch Vergleiche möglich. Sollte der Antragsgegner (Schuldner) allerdings diese Widerspruchsfrist untätig verstreichen lassen, wird das Gericht dem Antrag des Antragstellers (Gläubiger) entsprechen und den Mahnbescheid erlassen. Um weitere Zwangsmaßnahmen abzuwenden, bleibt dem Schuldner dann nur noch der Weg, die Forderung zu begleichen. Sollte er dies nicht zur Gänze bewerkstelligen können, ist er gut beraten, mit dem Gläubiger unverzüglich, d.h. sofort Kontakt aufzunehmen und z.B. Ratenvereinbarungen zu treffen.

Bleibt er jedoch auch zu diesem Zeitpunkt weiter untätig und zahlt nicht, kann der Antragsteller/Gläubiger nach einer Frist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen, weil widerspruchslos geblieben, kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der dann bei dem Schuldner bis zur Erfüllung aller Forderungen (Hauptforderung plus Zinsen plus Kosten) eine Pfändung durchführen wird. Der Vollstreckungsbescheid, oft auch als Titel bezeichnet, bleibt 30 Jahre gültig und kann dauerhaft neue Pfändungen nach sich ziehen. Kommt es zu Lohn- und Gehaltspfändungen oder zu Konto- und Taschenpfändungen, kann es für den Schuldner schnell zu Arbeitslosigkeit und in der Folge zu Mietschulden und daraus resultierender Obdachlosigkeit kommen.

Wenn alle Pfändungsmaßnahmen erfolglos blieben, kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, dass der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung ablegt. Da dies früher Offenbarungseid hieß, hat sich diese Bezeichnung vielfach bis heute in der Umgangssprache gehalten. Bei dieser muss der Schuldner seine gesamten Vermögensverhältnisse offen legen. Unwahre Angaben werden in diesem Verfahren streng bestraft. Mahn- und Vollstreckungsbescheid, erst recht aber die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung führen regelmäßig in Deutschland zu Kreditunwürdigkeit. Nicht nur Kreditinstitute, sondern auch viele Unternehmen orientieren sich bei Neukunden an den Informationen, die Ihnen von spezialisierten Auskunfteien übermittelt werden. Dies kann zu äußerst prekären Lebensverhältnissen führen. (er)

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