Mehr Rentenanspruch für Frauen durch Mütterrente

– Voraussetzungen der Anerkennung einer Mütterrente

Mit der sogenannten Mütterrente wird eine Erhöhung der Renten bezeichnet, welche insbesondere Mütter, aber auch einige Väter betrifft. Durch die neueren Regelungen, die am 1. Juli 2014 in Kraft traten, werden einige Versicherte durch eine Änderung der Entgeltpunkte besser gestellt. Für jedes Kind können sie einen zusätzlichen Rentenpunkt erhalten. Allerdings betrifft diese Änderung nicht alle Versicherte gleichermaßen. Betroffen von der Neuregelung sind nur Mütter oder auch Väter, deren Kinder vor dem Jahre 1992 geboren wurden.

Mit Einführung der Mütterrente soll die Erziehungsleistung diese Eltern besser anerkannt wird. Zu der Zeit gab es nämlich für Eltern noch keine derartigen Betreuungsangebote, wie sie heute vorzufinden sind. Viele Mütter mussten deshalb die Arbeit für die Zeit der Kindererziehung aufgeben oder unterbrechen. Die Einführung der Mütterrente wird für die gesetzliche Rentenversicherung zu erheblichen Mehrausgaben führen. Dabei wird von derzeit 6,7 Milliarden Euro pro Jahr ausgegangen. Allerdings soll die Einführung der Mütterrente zunächst nicht zu einer Beitragserhöhung führen. Obwohl Mütter in den neuen wie alten Bundesländern jeweils einen Rentenpunkt erhalten, unterscheiden sich die Leistungen und somit die Höhe des Rentenanspruchs voneinander. Das liegt daran, dass die Rentenpunkte in den neuen und alten Bundesländern unterschiedlich berechnet werden. In den neuen Bundesländern hat ein Rentenpunkt einen Gegenwert von derzeit 26,39 Euro und in den alten Bundesländern liegt dieser Wert bei 28,61 Euro (Stand: April 2015).

Damit ergeben sich für Versicherte Aufschläge von 316,68 Euro bzw. von 343,12 Euro, denn der Aufschlag gilt für ein Jahr. Auch Versicherte, die derzeit noch keine Rente beziehen, können von der zusätzlichen Mütterrente profitieren. Diese Versicherten erhalten durch die neuen gesetzlichen Regelungen noch ein weiteres Jahr und somit nicht nur zwölf Monate, sondern zwei Jahre der Erziehungszeit auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Mütterrente müssen Versicherte in der Regel nicht selbst beantragen. Die Berücksichtigung und die damit verbundene Erhöhung des Rentenanspruchs erfolgen automatisch. Dies betrifft Versicherte, welche bereits Rentenleistungen erhalten genauso wie Versicherte, welche noch im Berufsleben stehen und derzeit noch keine Leistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Sobald Mütter oder auch Väter Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend gemacht haben, erfolgt bei entsprechenden Voraussetzungen automatisch die Erhöhung des Rentenanspruches. Wurden im Rentenkonto noch keine Erziehungszeiten berücksichtigt, dann kann die Erhöhung nicht automatisch durchgeführt werden. In dem Fall sollten sich Versicherte an die Deutsche Rentenversicherung wenden, damit etwaige Erziehungszeiten dennoch anerkannt werden und gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Mütterrente führen können. Ob die Mutter oder der Vater von der Mütterrente profitieren kann, hängt ebenso davon ab, welcher Elternteil die Kindererziehungszeiten der Rentenversicherung bekannt gegeben hat. (er)

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