Steuerliche Sparmodelle bei Abfindungen nutzen

– Muss man eine Abfindung versteuern?

In nicht wenigen Fällen wird ein Beschäftigungsverhältnis aus ganz unterschiedlichen Gründen vorzeitig beendet und der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, mitunter geschieht es auch auf freiwilliger Basis, eine Abfindung zu zahlen. Für den Empfänger ist diese Zahlung der Abfindung natürlich zunächst erst einmal positiv, jedoch kann er den erhaltenen Betrag nicht wie etwa einen Lottogewinn steuerfrei nutzen, sondern eine Abfindung ist stets zu versteuern.

Seit Januar 2006 hat sich in dieser Hinsicht die Gesetzgebung sogar noch zum Nachteil der Empfänger der Abfindung verändert. Bis zum Jahre 2006 gab es nämlich noch Freibeträge bis zu einer Höhe von 11.000 Euro, die jedoch seit Januar 2006 komplett weggefallen sind. Wer heute eine Abfindung erhält, muss diese in voller Höhe versteuern. Der einzige Vorteil des Empfängers der Abfindung ist nur noch, dass die Abfindung steuerlich nicht genau wie ein sonstiges Einkommen behandelt wird, sondern in der Summe mit einem anderen Steuersatz zu versteuern ist. Die Versteuerung von Abfindungen wird nach der so genannten „Fünftelregelung“ vorgenommen, die im Paragraphen 10e des Einkommensteuergesetz geregelt ist. Nach dieser Fünftelregelung wird die Abfindung, also der gesamte Abfindungsbetrag, zunächst durch fünf dividiert. Im Anschluss daran wird jeder einzelne Betrag versteuert. Durch diese Methode zahlt man in der Summe weniger Steuern, denn je nach Höhe des „Einkommens“ steigt aufgrund der Progression der Steuersatz. Es ist demnach also steuerlich günstiger, wenn die Steuer zum Beispiel auf 5 x 2.000 Euro berechnet wird als auf einmal 10.000 Euro, weil hier der Steuersatz eventuell höher ist.

Diese unscheinbar wirkende Regelung kann in der Summe eine recht große Differenz ausmachen. Müsste man als Lediger in Steuerklasse I zum Beispiel eine Abfindung von 100.000 Euro in einer Summe versteuern, dann würde der Empfänger der Abfindung nur rund 71.000 Euro davon erhalten, der Rest wäre die zu zahlende Steuer. Würden in diesem Fall 5 x 20.000 Euro versteuert, dann blieben insgesamt ca. 96.000 Euro übrig. Nach einem relativ neuen Urteil des Bundesgerichthofes ist es zudem nun auch möglich, bei der Abfindung etwas zu „tricksen“, natürlich im völlig legalen Rahmen.

Nach dem Urteil ist es nun nämlich gestattet, dass die Abfindung auf zwei Beträge aufgespalten wird, die dann in zwei Jahren nacheinander ausgezahlt werden dürfen. Somit wird natürlich die Steuerlast reduziert, da die Abfindung als Einkommen auf zwei verschiedene Jahre verteilt wird. Somit kann die Frage, ob man eine Abfindung versteuern muss, definitiv mit „Ja“ beantwortet werden. Aufgrund der Fünftelregelung ist die Steuerlast für die Abfindung jedoch zumindest (deutlich) geringer als bei einem normalen“ Einkommen bzw. dessen Erhöhung, da das „Hochrutschen“ in eine höhere Progressionsstufe oftmals vermieden werden kann. (er)

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