Pflichten und Abgabefristen einer Steuererklärung

– Sinn und Zweck einer Steuererklärung

Mit der Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt werden diesem gegenüber die eigenen Einnahmen offen gelegt. Die Steuererklärung ist damit die Grundlage für die Berechnung der an das Finanzamt abzuführenden Steuern. Für die Steuererklärung wird ein amtlich vorgeschriebener Vordruck verwendet, der unter anderem direkt beim Finanzamt erhältlich ist. Steuerberater und Unternehmen, aber auch Privatpersonen nutzen heute zur Erstellung der Steuererklärungen Computerprogramme, die nicht nur die anzugebenden Beträge berechnen, sondern die Zahlen auch in ein entsprechendes Formular einfügen, was am Ende als fertige Steuererklärung ausgedruckt werden kann.

Seit 1999 kann man in Deutschland die Steuererklärung auch elektronisch mit Hilfe des von den Finanzbehörden kostenlos zur Verfügung gestellten Programms "ElsterFormular" mit dem so genannten ELSTER-Verfahren übermitteln. Dabei werden die Daten speziell verschlüsselt übermittelt und von dort aus an das Rechenzentrum des zuständigen Bundeslandes weitergeleitet. Im Jahre 2007 wurden so 5,5 Millionen Einkommenssteuererklärungen und 35 Millionen Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie 17 Millionen Lohnsteuer-Anmeldungen übermittelt. Der große Vorteil an diesem System ist die schnellere und einfachere Bearbeitung und Übermittlung. Außerdem werden elektronisch übermittelte Steuererklärungen bevorzugt behandelt.

Je nach Art der Steuer und des Steuerpflichtigen gibt es mehrere verschiedene Arten von Steuererklärungen:

Die Einkommenssteuererklärung

Natürliche Personen, wie z. B. Selbständige, Einzelunternehmen und Freiberufler, geben eine Einkommenssteuererklärung ab. Diese wird bei angestellten Arbeitnehmern auch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die monatlich zu zahlende Lohnsteuer der Arbeitnehmer stellt eine Vorauszahlung auf die am Jahresende zu zahlende Einkommenssteuer dar. Das amtliche Formular für die Einkommenssteuererklärung besteht zunächst aus dem so genannten „Mantelbogen“, welcher entsprechend den persönlichen Voraussetzungen und dem Einkommen des Erklärenden um weitere Anlagen ergänzt wird, so z. B. die "Anlage N" für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder die "Anlage L" für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Neben den Einnahmen werden in der Jahressteuererklärung aber auch die abzugsfähigen Ausgaben des Steuerpflichtigen aufgeführt. Abzugsfähig sind Werbungskosten (z. B. für die Fahrt zur Arbeit, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel), Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und außergewöhnliche Belastungen (Kosten bei Krankheit und Sterbefällen). Nach Abzug all dieser Ausgaben ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, auf dessen Grundlage die zu zahlende Steuerlast ermittelt wird. Dem wird die von den angestellten Arbeitnehmern bereits monatlich gezahlte Lohnsteuer gegenüber gestellt. Entsprechend ergibt sich ein Erstattungsanspruch für den Steuerpflichtigen oder aber eine Pflicht zur Nachzahlung.

Vom Gesetzgeber wird auch für Nicht-Lohnsteuerpflichtige (z. B. Selbständige) eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer vorgeschrieben. Diese werden vom Finanzamt in Form des Vorauszahlungsbescheids festgesetzt. Diese Vorauszahlungen sind ähnlicher Natur wie die bei Arbeitnehmern monatlich zu zahlende Lohnsteuer. Der auf Grundlage der Einkommenssteuererklärung ergehende Einkommenssteuerbescheid informiert den Steuerpflichtigen über eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung und gilt gleichzeitig als Einkommensnachweis. Es liegt also auch im Interesse des Steuerpflichtigen, eine Steuererklärung abzugeben und damit die Grundlage für eine gerechte Besteuerung zu schaffen.

Die Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuer ist eine Durchlaufsteuer, d. h. ein Unternehmer muss die von seinen Kunden zu zahlende Steuer berechnen und an das Finanzamt weiterleiten. Die Umsatzsteuer wird also vom Unternehmen berechnet und abgeführt, aber nicht von ihm selbst getragen. Das Unternehmen hat jedoch auch einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt in Höhe der von ihm z. B. an seine Zulieferer gezahlten Vorsteuer (welche der Zulieferer wiederum als Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleitet).

Die Umsatzsteuererklärung hat nun den Zweck, die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die vom Finanzamt zu erstattende Vorsteuer gegenüberzustellen und die Differenz festzustellen. Diese ergibt wiederum eine Zahllast oder ein Guthaben gegenüber dem Finanzamt. Da die eigentliche Umsatzsteuererklärung nur einmal jährlich zu erfolgen hat, wurde die quartals- oder monatsweise Umsatzsteuervoranmeldung eingeführt, welche eine Vorauszahlung auf die jährlich anfallende Steuer darstellt.

Weitere Arten von Steuererklärungen sind z. B. die Gewerbesteuererklärung bei Gewerbebetrieben oder die Körperschaftsteuererklärung bei Kapitalgesellschaften. Auch sie haben den Zweck, dem Finanzamt die Grundlage zur Berechnung der anfallenden Steuer zu geben. Selbstverständlich prüft das Finanzamt die Angaben, so dass Falschangaben erfolglos sein dürften bzw. auch zu ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen führen. (er)

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