Voraussetzungen um Privatinsolvenz zu beantragen

– Die private Insolvenz als letzter Rettungsanker

Nach aktuellen Schätzungen ist etwa jeder zehnte Haushalt in Deutschland derart verschuldet, dass es den Schuldnern nicht möglich ist, allein die Schuldenlast zu bewältigen. Auch immer mehr junge Menschen haben mittlerweile einen großen Schuldenberg, z.B. durch exzessives telefonieren mit dem Handy. Als letzter Ausweg bleibt oft nur eine private Insolvenz, die es Privatleuten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht nach 6 Jahren praktisch schuldenfrei zu werden.

Gesetzlich geregelt ist die private Insolvenz durch das Insolvenzrecht, welches seit 1. Januar 1999 auch Privatleuten die Möglichkeit gibt privat Insolvenz bei Gericht zu beantragen, um dadurch letztlich von der Schuldenlast befreit zu werden. Vor 1999 war es praktisch nur für Unternehmen möglich Insolvenz anzumelden. Ein gerichtliches Privatinsolvenzverfahren kann praktisch jeder beantragen, bei dem eine Überschuldung vorhanden ist, und bei dem keine Möglichkeit besteht die Schulden aus eigener Kraft zu begleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner zunächst auf außergerichtlichen Weg versucht hat mit dem Gläubiger eine Lösung für seine Schulden zu finden. Erst wenn diese Versuche scheitern, ist der Schuldner berechtigt ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beim Amtsgericht zu beantragen. Dabei muss der Schuldner dem Amtsgericht nachweisen, dass vergebliche Versuche unternommen wurden, mit dem Gläubiger eine Vereinbarung bezüglich der Schulden zu treffen. Der Schuldner muss dem Amtsgericht eine Bescheinigung einer Schuldenberatungsstelle, eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts vorlegen, aus der hervorgeht, dass Versuche mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen, vergeblich waren.

Das gerichtliche Insolvenzverfahren besteht zunächst darin, dass das Gericht ebenfalls versucht mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen. Erst wenn diese Versuche scheitern beginnt die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode sieht vor, dass der Schuldner innerhalb der nächsten 6 Jahre entsprechend seinen Möglichkeiten, d.h. aus seinem nicht pfändbaren Einkommen, die Schulden bei seinen Gläubigern abzahlt. Wer aktuell kein Einkommen hat, z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, ist zudem verpflichtet jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um aus diesem Einkommen die Schulden tilgen zu können. Nach 6 Jahren werden dem Schuldner dann die Restschulden erlassen, vorausgesetzt der Schuldner hat die Auflagen des Gerichts befolgt. Eine wichtige Auflage ist z.B. dass der Schuldner keine neuen Verpflichtungen eingegangen ist.

Seit Einführung der Möglichkeit einer Privatinsolvenz 1999, gab es zudem noch einige wichtige Neuerungen im privaten Insolvenzrecht, die es dem Schuldner einfacher machen schuldenfrei zu werden. Noch vor kurzem war das gerichtliche Insolvenzverfahren für viele Schuldner eine unüberwindbare Hürde, da die Gerichtskosten stets im Voraus zu zahlen waren. Da Personen, die ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen in Regel diese Kosten nicht zahlen können, müssen die Verfahrenskosten nunmehr erst nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode gezahlt werden. Bis vor kurzem betrug die Zeitspanne der Wohlverhaltensperiode noch 7 Jahre. Nach der Reform des Insolvenzrechts beträgt diese Zeitspanne aktuell nur noch 6 Jahre.

Wer eine Privatinsolvenz in Erwägung zieht, sollte sich am besten zunächst an eine Schuldnerberatung wenden. Schuldnerberatungen gibt es in jeder größeren Stadt. Die Adressen und Telefonnummern können über die jeweiligen Verbraucherzentralen erfragt werden. Da sich Schuldenberater tagtäglich mit dem Thema Überschuldung beschäftigen, sind sie die am besten geeigneten Ansprechpartner um einen Schuldenberg zu verringern. Die Schuldenberatung ist zudem kostenlos, sofern nicht die Dienstleistung von privaten Schuldenberatern, sondern das staatliche Angebot in Anspruch genommen wird. (er)

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