Die Rente vor Pfändung schützen
– Aktuelle Pfändungsfreibeträge und Pfändungstabelle bei Renten vergleichen
Nicht nur Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar, sondern ähnlich sieht es auch bei der gesetzlichen Rente aus, die bereits an einen Rentner gezahlt wird. Es ist also ein Irrglaube, dass die gesetzliche Rente grundsätzlich nicht pfändbar wäre, auch wenn sie oft zu großen Teilen dazu dient, dass der Rentner seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Hat der Rentner jedoch Schulden, die er nicht ordnungsgemäß tilgen kann, kann dessen Rente unter Beachtung bestimmter Freigrenzen gepfändet werden.
Es ist also in weiten Bereichen nicht möglich, die Rente vor einer Pfändung zu schützen. Eine Übertragung der Rente an Kinder oder sonstige Familienmitglieder ist zum Beispiel nicht erlaubt, ganz im Gegensatz zur Vermögensübertragung. Insofern sollten sich betroffene Rentner darüber informieren, unter welchen Bedingungen welche Beträge gepfändet werden dürfen. Per Gesetz sind sowohl gesetzliche als auch private Renten einem Einkommen, welches aus einer Beschäftigung resultiert, gleichzusetzen und daher auch pfändbar. Eine Ausnahme gibt es allerdings im Bezug auf laufende Sparverträge, die der privaten Altersvorsorge dienen, und die noch in der Ansparphase sind. In diesem Fall dürfen weder Guthaben noch Sparraten gepfändet werden.
Die Pfändungsmöglichkeit beginnt also erst mit Anfang der Auszahlungsphase, also ab dem Zeitpunkt, an dem der Rentner erstmalig einen Betrag ausgezahlt bekommt. In diesem Fall hat der Gläubiger einen Anspruch auf eine Pfändung der Rente. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang bestimmte Pfändungsfreigrenzen beachtet werden. Ist die Rente nämlich geringer als diese Pfändungsfreigrenze, darf keine Pfändung vorgenommen werden. Wie hoch diese Pfändungsfreigrenze ist, hängt in erster Linie davon ab, ob der Rentner alleine lebt bzw. ob es unterhaltsberechtigte Angehörige gibt. Bei alleinstehenden Rentnern beläuft sich die Pfändungsfreigrenze derzeit (Stand 2012) bei knapp 1.030 Euro im Monat.
Je unterhaltspflichtiger Person erhöht sich diese Freigrenze um knapp 400 Euro für eine erste unterhaltsberechtigte Person sowie um jeweils etwas mehr als 200 Euro für weitere Personen. Bei einem Ehepaar würde die Pfändungsfreigrenze also bei rund 1.430 Euro liegen. Würde der Schuldner also zum Beispiel eine Rente von monatlich 1.530 Euro erhalten und mit seiner Frau zusammenleben, dürften von diesen 1.530 Euro nur rund 100 Euro gepfändet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rentenzahlungen - bis auf die Anrechnung der Pfändungsfreigrenze - nicht vor einer Pfändung geschützt werden. Die im Aufbau befindliche Altersvorsorge, zum Beispiel durch einen Riester-Vertrag, ist hingegen vor einer Pfändung geschützt. (er)
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