Eckpunkte zur Rentenbesteuerung

– Freibeträge bei der Besteuerung von Renten nutzen

Durch das am ersten Januar 2005 in Kraft gesetzte Alterseinkünftegesetz, wurde die Besteuerung von Renten neu geregelt. Das Gesetz sieht die schrittweise Besteuerung der gesetzlichen Renten, Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, sowie der Rürup-Rente (Basisrente), vor. Im Jahr 2040 wird die vollständige Steuerpflicht von 100 Prozent erreicht.

Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine stufenweise Anhebung. Dies bedeutet bei Rentnern, welche seit 2005 oder vorher Rentenzahlungen beziehen, beträgt der steuerliche Anteil 50 Prozent. Beispielsweise bei einem Rentner mit einer Jahresbruttorente von 10.000 Euro, sind davon 5000 Euro steuerpflichtig. Für das Jahr 2006 beträgt der steuerliche Anteil 52 Prozent. Die weiteren Anhebungen erfolgen jährlich, bis zunächst zum Jahr 2020, um zwei Prozent. Dann liegt der steuerliche Anteil bereits bei 80 Prozent. Im Zeitraum von 2020 bis 2040 erfolgt eine jährliche Erhöhung von einem Prozent. Der jeweilige Besteuerungsanteil ergibt sich aus dem Jahr in welchem der Rentenbezug beginnt. Der sich daraus ergebende steuerfreie Betrag der Rente ist für die gesamte Rentenlaufzeit festgeschrieben. Dies bedeutet, alle Personen, welche ab dem Jahr 2010 in Rente gehen, müssen 60 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern. Diese Veränderungen bringen dennoch für viele Rentner keine Veränderungen. Insbesondere bei kleinen bis mittleren Rentenzahlungen, werden auch künftig keine Steuerzahlungen fällig.

Wann müssen Steuern gezahlt werden?
Zunächst hängt es von vielen Faktoren ab, ob ein Rentner Steuern zahlen muss. Hierbei sind folgende Aspekte von Bedeutung:
- Höhe der Einnahmen
- Familienstand
- Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- steuerfreie Abzüge
- Berechnung des Freibetrages

Wie errechnet sich der Freibetrag?
Zugrunde gelegt wird hierbei die Jahresbruttorente, des ersten vollen Jahres, des Rentenbezuges. Die Jahresbruttorente errechnet sich aus der Summe aller Rentenbeträge, einschließlich Rentennachzahlungen sowie einbehaltende Sozialversicherungsbeiträge.

Ist eine Einkommenssteuererklärung notwendig?
Generell sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Auch Rentner können bestimmte Beträge in der Steuererklärung geltend machen. Das Existenzminimum (steuerfrei) liegt momentan bei einem alleinstehenden Rentner bei 7664 Euro. Dazu kommen Werbungskosten, Aufwendungen zur Kranken-und Pflegeversicherung sowie Sonderausgaben. Die Sonderausgeben beinhalten unter anderem Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente, Heil-und Hilfsmittel, wenn diese über der zumutbaren Belastungsgrenze liegen.

Beziehen Rentner außer der Rente keine anderen Einnahmen, sind bei Rentenbezug bis zu 19.000 Euro bei einem alleinstehenden Rentner, keine Steuernachzahlungen zu befürchten. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bedeutet demnach keineswegs eine Nachzahlung. Im Gegenteil oftmals profitieren Rentner insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen auch von Steuererstattungen durch das Finanzamt. Zur Abgabe der Steuererklärung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereines in Anspruch zu nehmen. (er)

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