Ertragsanteil Rente

– Was ist der Rentenertragsanteil und wie wird dieser berechnet

Einer Rentenzahlung geht ein jahrzehntelanger Sparvorgang voraus. Diese Sparbeträge werden ab einem bestimmten Lebensalter für die restliche Dauer des Lebens als monatliche oder jährliche Renten ausgezahlt.

Durch die Sparvorgänge entstehen auf dem Rentenkonto Zinsgewinne und Überschüsse durch eine gute Anlagepolitik der Rentenversicherungen. Der Kapitalwert der Rente ist damit höher als die Summe der eingezahlten Beträge. Diese Kapitalerträge sind zu versteuern. Versteuert wird aber nicht der tatsächliche Kapitalertrag sondern die nach einem gesetzlich pauschalierten Verfahren festgelegten Anteile. Dies sind die Ertragsanteile der Rente.

Gesetzlich gilt als Ertrag der Rente der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Jahresbetrag des auf die voraussichtliche Lebensdauer verteilten Kapitalwertes. Entscheidend für die Höhe der Ertragsanteile ist somit das erreichte Lebensalter beim Rentenbeginn. Zur Vereinfachung der Feststellung des Ertragsanteiles sieht das Einkommensteuergesetz in $ 22 feste Sätze vor. Hier ein Auszug aus dieser Tabelle:

Rentenbeginn: Ertragsanteil der Rente
55. Lebensjahr 26 %
60. Lebensjahr 22 %
65. Lebensjahr 18 %
70. Lebensjahr 15 %
75 Lebensjahr 11 %

Je älter man bei Rentenbeginn ist umso geringer ist auch der steuerliche Ertragsanteil. Der einmal festgelegte Ertragsanteil bleibt für die gesamte Dauer der Rente prozentual gleich.

Welche Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert?

Bis zum Jahre 2004 galt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil im Prinzip für alle lebenslangen Renten. Seit dem Jahre 2005 hat sich das Steuerrecht in diesem Bereich jedoch grundlegend geändert.

Seit 2005 werden die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr mit dem Ertragsanteil besteuert. Vielmehr werden diese Renten nunmehr mit einem jährlich höheren Prozentsatz besteuert. Dieser Satz ist in einer besonderen Tabelle festgelegt. Danach ist bei Rentenbeginn ab 2005 ein Besteuerungsanteil von 50% vorgesehen. Dieser Satz steigt in jährlichen 2%-Schritten bis 2040 auf 100%. Ab diesem Zeitpunkt werden gesetzliche Renten somit der vollen Steuerpflicht unterworfen. Der im Jahr des Rentenbeginns maßgebende Steueranteil bleibt für diese Rente die gesamte Laufzeit gleich.

Diese Regelung gilt auch für private Renten, die besondere Bedingungen für eine steuerliche Förderung in der Ansparphase erfüllen. Ist eine private Rente nicht kapitalisierbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar so kommt für diese Rente ebenfalls nicht die Besteuerung nach Ertragsanteilen in Frage. Hier ist die volle Steuerpflicht dieser Renten bis 2040 vorgesehen. Es handelt sich dabei um die so genannten Rürup-Renten.

Auch nicht der Ertragsanteil-Besteuerung unterliegen die Renten aus betrieblichen Direktversicherungen, Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) und Renten aus Pensionskassen. Diese Renten sind wie sonstige Einkünfte voll zu versteuern.

Der Besteuerung mit ihrem Ertragsanteil unterliegt heute nur noch ein geringer Teil der bezogenen Renten. Es handelt sich hier um private Renten, die bereits vor dem Jahre 2005 begonnen haben. Private Renten mit Beginn nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Besteuerung mit ihrem Ertragsanteil unter bestimmten Voraussetzungen. Es muss sich um Renten handeln, die keiner besonderen steuerlichen Förderung unterliegen. Ist für eine Rente alternativ die Auszahlung eines Kapitalbetrages vorgesehen, gilt die Ertragswert-Besteuerung. Das gilt auch für alle Renten, die in ihrer Ansparphase vererblich, übertragbar oder veräußerbar waren.

Eine besondere Regelung gilt für Renten, die nicht lebenslang gezahlt werden. Solche zeitlich befristeten Renten werden steuerlich als abgekürzte Leibrenten bezeichnet. Hierunter fallen Waisenrenten und Berufsunfähigkeitsrenten. Auch diese werden mit dem Ertragswert besteuert. Für diese Rente gilt allerdings eine besondere Tabelle nach § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die eine Ertragsanteil-Staffelung nach der Laufzeit vorsieht. Hat der Rentenbezieher bei Rentenbeginn allerdings schon ein hohes Lebensalter (75) erreicht gilt bei bestimmten Laufzeiten die allgemeine Tabelle der Ertragswert-Besteuerung. (er)

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