Schulden erben oder das Erbe doch lieber ausschlagen?
– Schuldenbegrenzung durch ein Nachlassinsolvenzverfahren erreichen
Wer von einer Erbschaft erfährt, der muss diese nicht unbedingt annehmen. Im Allgemeinen geht man nun davon aus, wenn man sich nicht äußert, würde man auch nichts erben, doch weit gefehlt. Grundsätzlich hat man sechs Wochen lang Zeit, ein Erbe auszuschlagen, wenn hier beispielsweise auch Schulden mit vererbt würden. Wer in dieser Frist das Erbe nicht offiziell vor einem Notar ausschlägt, der nimmt das Erbe automatisch an. Und damit eben auch die beinhalteten Schulden.
Die Gläubiger können sich dann allesamt an den Erben wenden, da dieser die Rechtsstellung des Verstorbenen einnimmt. Eine Frist von sechs Monaten zum Ausschlagen des Erbes entsteht nur dann, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes im Ausland lebte. In allen anderen Fällen können sich die Gläubiger des Verstorbenen auch an den Erben wenden und von diesem die offenen Forderungen verlangen. Allerdings hat der Erbe eine Schonfrist von drei Monaten, in der er erst einmal sämtliche Unterlagen und Vermögenswerte sichten kann, um heraus zu finden, ob die Schulden aus dem Erbe heraus zu bezahlen sind.
Um sich selbst aus der Haftung zu bekommen und nicht noch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen, sollte man das Erbe einem Nachlassverwalter übertragen. Als Erbe hat man dann zwar selbst keinen Zugriff mehr auf das Erbe, doch man muss auch nicht haften. Der Nachlassverwalter kümmert sich um alle Schulden, die noch bestehen. Sollte nach deren Bezahlung noch etwas vom Erbe übrig bleiben, so wird dies automatisch dem rechtmäßigen Erben ausgezahlt.
Wenn der Erbe allerdings den Verdacht hat, dass die Vermögenswerte aus dem Erbe nicht ausreichen, um die Schulden aus selbigem zu finanzieren, ist er grundsätzlich verpflichtet hierüber ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Dies gilt nicht nur, wenn er tatsächlich Kenntnis von dieser Unfähigkeit hat, die Schulden zu bezahlen, sondern bereits bei einem Verdacht darauf. Beantragt er dann nicht unverzüglich das Insolvenzverfahren, muss der Erbe damit rechnen, mit seinem eigenen Vermögen ebenfalls für die aufgelaufenen Schulden zu haften. (er)
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