Staatliche Fördermittel mit in die Altersversorgung einfließen lassen

– Geeignete Vorsorgeprodukte im Vergleich

Der Staat unterstützt die private Altersvorsorge mit den beiden Modellen der Riester-Rente und der Rürup-Rente. Des Weiteren sind vom Arbeitgeber direkt auf Rentenversicherungsverträge eingezahlte Beträge von Beiträgen zur Sozialversicherung und von der Lohnsteuer befreit. Die Befreiung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen lässt sich neben einer Riester-Rente oder einer Rürup-Rente in Anspruch nehmen, wobei für Arbeitnehmer das Riester-Modell grundsätzlich günstiger als die nach Bert Rürup bezeichnete Basisrente ist.

Ein zusätzlicher Vorteil der Riester-Rente und der Basisrente besteht darin, dass die entsprechenden Verträge auch bei einem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen angerechnet werden. Der Staat belohnt bei der Riester-Rente die Einzahlungen in einen entsprechenden Sparvertrag mit einer Bezuschussung, für deren vollständige Höhe der Versicherte mindestens vier Prozent des Vorjahresverdienstes selbst in die zusätzliche Rentenversicherung einzahlen muss. Geringere Einzahlungen führen nicht zu einem Verlust der vollständigen Förderung, sondern bewirken deren anteilige Verkürzung. Versicherte mit Kindern erhalten zusätzliche Förderzuschüsse für ihren Riester-Sparvertrag.

Der Kreis der zuschussfähigen Personen ist bei der Riester-Rente grundsätzlich auf Personen beschränkt, welche der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Zusätzlich sind deren Ehepartner zum Empfang der Zulage berechtigt. Die Zuschüsse werden zudem nur zu ausdrücklich für die Riester-Rente zertifizierten Produkten gezahlt. Eine Grundvoraussetzung für die Zertifizierung besteht in der garantierten Auszahlung der eingezahlten Beiträge, zudem muss die vereinbarte Rentenzahlung bis zum Lebensende des Versicherungskunden erfolgen. Als Besonderheit besteht die Möglichkeit, sich mit dem Rentenbeginn dreißig Prozent der Versicherungssumme direkt auszahlen zu lassen. Neben einer lebenslangen Rente kann über das sogenannte Wohn-Riester auch der Erwerb von Wohneigentum bezuschusst werden. Die Förderung der Rürup-Rente besteht nicht in der Auszahlung direkter Zuschüsse, sondern in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der geleisteten Beitragszahlungen. Diese werden als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wobei Beiträge zu einer Altersvorsorge gegenüber anderen Versicherungsbeiträgen hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit begünstigt werden.

Die Fördermöglichkeit der Rürup-Rente ist nicht an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden, so dass auch Selbstständige und Freiberufler diese Form der steuerlich begünstigten privaten Altersvorsorge nutzen können. Während der Auszahlungsphase werden die Leistungen der Riester-Rente und der Basisrente steuerpflichtig. Angesichts der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der anfänglich flachen Steuerprogression bezahlen die meisten Versicherten jedoch keine oder nur wenige Steuern. Eine vorzeitige Kündigung der Verträge führt jedoch zu einer Rückzahlpflicht der erhaltenen direkten Förderung oder Steuerersparnis. Wenn der Vertrag lediglich beitragsfrei gestellt wird, besteht zwar kein weiterer Anspruch auf die Zulage oder die steuerliche Förderung, die bisher erhaltenen Leistungen gehen jedoch nicht verloren. Zudem lebt bei einem Wiederaufleben der Einzahlungen auf den Riester-Vertrag oder den Vertrag über die Basisrente der entsprechende Förderanspruch sofort wieder auf. (er)

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