Steuerfreibetrag ausschöpfen

– Alle Möglichkeiten eines Steuerfreibetrages kennt wohl nur ein Steuerberater

Das geltende Steuerrecht kennt zahlreiche verschiedene Steuerfreibeträge. Unter dem Begriff jährlicher Steuerfreibetrag fasst man grundsätzlich zunächst alle Werte, die von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden können und somit diese Bemessungsgrundlage mindert. Zu Unterscheiden ist der Freibetrag in rechtstheoretischer Hinsicht daher insbesondere von der so genannten steuerlichen Freigrenze, bei der tatsächliche Einnahmen nicht versteuert werden müssen, sofern sie unter einer bestimmten Grenze liegen, jedoch voll zu versteuern sind, sobald der Wert der Grenze überschritten ist.

Die Steuerfreibeträge sind in dem geltenden materiellen Recht zahlreich vorhanden, derzeit lassen sich 13 verschiedene Freibeträge zählen. Die steuerliche Materie der Steuerfreibeträge ist demnach durchaus umfassend. Dazu kommt, dass die Steuerfreibeträge nicht lediglich unter den gewissen materiellen Voraussetzungen gewährt werden können, sondern dass es stets innerhalb des jährlichen Steuerfreibetrages selber verschiedene Möglichkeiten zum Beispiel hinsichtlich der Höhe des Steuerfreibetrages gibt. So kennt etwa der Grundfreibetrag des Einkommensteuerrechts allein zwei Möglichkeiten der näheren Ausprägung des Steuerfreibetrages, die von den persönlichen Umständen des Steuerpflichtigen abhängen. Dies verkompliziert die rechtliche Beurteilung dieses Themas erheblich. Dazu kommt, dass man unter dem Begriff des Steuerfreibetrag im weitesten Sinne ebenfalls die verschiedenen Möglichkeiten der Geltendmachung von Absetzungstatbeständen verstehen kann. Denn auch hier wird die Bemessungsgrundlage der Steuer durch den Abzug von bestimmten Aufwendungen gemindert.

Die rechtlichen Möglichkeiten sind hier noch zahlreicher, als dies bei den Steuerfreibeträge im engeren Sinne der Fall ist. Problematisch ist hier auch, dass die rechtliche Würdigung des Tatbestandes von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren abhängt, die teilweise maßgebliche Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung haben können. Darüber hinaus ist die steuerliche Konsequenz eines Absetzungstatbestandes wesentlich komplexer, als dies etwa bei einem Steuerfreibetrag der Fall ist. Denn während hier nur zwei steuerliche Konsequenzen denkbar sind, der Steuerfreibetrag kann gewährt werden oder nicht, ist die Situation bei den Abzugstatbeständen wesentlich komplexer. Hier muss zunächst beurteilt werden, ob die Möglichkeit des Abzugs von der Bemessungsgrundlage überhaupt gegeben ist. Schon alleine diese Würdigung erfordert, je nach Art der Bilanzierung, ein beträchtliches Maß an steuerlichem Know How. Ist der Prüfende nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Möglichkeit des Abzugs besteht, ist im Gegensatz zu der Situation beim steuerlichen Freibetrag die rechtliche Würdigung des Sachverhalts noch nicht beendet. Vielmehr muss der Prüfende nunmehr der steuerlichen Norme entnehmen, welcher Teil der Aufwendungen bis zu welcher Höhe absetzbar ist. Dies ist oftmals ein komplexer Schritt, da innerhalb dieser Prüfung ebenfalls beachtet werden muss, dass je nach unterschiedlicher Fallgestaltung auch nur unterschiedliche Abzugsmöglichkeiten bestehen.

Diese ohnehin schon extrem komplexe Situation wird erneut dadurch erschwert, dass die Finanzverwaltung in regelmäßigen Abständen Verwaltungsrichtlinien und andere Anweisungen abgibt, nach den sich die zuständigen Finanzämter bei der Beurteilung der Sachverhalte zu richten haben. Die sich daraus ergebende Situation ist für den Steuerpflichtigen fatal. Denn dieser kann regelmäßig nicht hinreichend beurteilen, welche Freibeträge er auf seiner Steuererklärung geltend machen kann. Auch hinsichtlich des Umfangs dieser Freibeträge herrscht oftmals Unsicherheit. In der Regel ist der Steuerpflichtige auch der an sich rechtlich durchaus verständige schon mit dem reinen Umfang der Materie überfordert. Auch die speziellen Steuer Programme, die speziell programmiert werden um die Steuererklärung zu erstellen sind mit diesen Umständen überfordert. Insbesondere nützen sie dem Steuerpflichtigen nur, wenn dieser auch tatsächlich weiß, welche Freibeträge er geltend machen muss. Weiß er dies nicht etwa weil er keinen Überblick über das Steuerrecht hat nützt ihm das Lohnsteuer Programm nicht. Wirklich alle Möglichkeiten eines Steuerfreibetrages kann also wohl nur ein Steuerberater. Denn dieser ist zum einen von Berufswegen dazu verpflichtet, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen des Rechts zu halten und zum anderen hat der das Know How und die nötige Zeit, sich genau in die persönliche Situation des Steuerpflichtigen hineinzuarbeiten. Desweiteren kann er auch im Einzelfall gestaltend tätig werden. (er)

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