Anrechnungsfähige Steuerfreibeträge

– Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen

In Deutschland herrscht eine generelle Steuerpflicht für jeden nichtselbständigen Arbeitnehmer sowie Selbständige und Freiberufler. Diese Steuer wird als Einkommenssteuer bezeichnet. Eine Unterform dieser Steuer ist die Lohnsteuer, die von jedem nichtselbständigen Arbeitnehmer zu zahlen ist. Diese bemisst sich anhand der Höhe des monatlichen Verdienstes und der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Die Lohnsteuerkarte wird vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt und ihm daraufhin einmal jährlich zugeschickt. Diese Lohnsteuerkarte reicht der Arbeitnehmer daraufhin bei seinem Arbeitgeber ein.

In Deutschland besteht für jeden Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bestimmte Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Einige dieser Freibeträge sollen im Folgenden kurz angerissen werden.

Grundfreibetrag: Dieser wird unabhängig von weiteren individuellen Freibeträgen erhoben und steht jedem Steuerzahler pauschal zur Verfügung. Dieser Grundfreibetrag beläuft sich derzeit auf etwa 7600 Euro in den meisten Steuerklassen und stellt sicher, dass die finanzielle Existenzgrundlage jedes Menschen nicht steuerlich belastet werden kann. Einzig in der Steuerklasse III wird dieser Betrag verdoppelt. Die Steuerklasse III kann jedoch nur vom Hauptverdiener eines Ehepaars beantragt werden. Zwingend hierzu wird der Ehepartner in die Steuerklasse V eingruppiert, in der kein Grundfreibetrag vorgesehen ist.

Sparerfreibetrag: Dieser besagt, dass alle Kapitalerträge erst ab einem Übersteigungsbetrag von 750 Euro besteuert werden. Solche Einkünfte sind beispielsweise Einnahmen durch Zinsen oder Gewinnanteilen aus Aktien.

Kinderfreibetrag: Familien stehen in Deutschland unter der besonderen Förderung des Staates. Dies schlägt sich somit auch im Steuerrecht nieder. Um das finanzielle Existenzminimum eines Kindes nicht zu gefährden, steht den Eltern derzeit ein Kinderfreibetrag von jährlich etwa 1.800 Euro zur Verfügung. Zudem wird für den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes jährlich etwa 1.000 Euro zusätzlich an steuerlichem Freibetrag für die Eltern eingeräumt.

Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Auszubildende, die nicht in den vier Wänden der Eltern wohnen, für die die Eltern jedoch Kindergeld beziehen, ist ein Freibetrag in Höhe von knapp 1.000 Euro für die Eltern des Auszubildenden während dessen Berufsausbildung vorgesehen.

Behindertenpauschbetrag: Dieser soll den Nachteil, den behinderte Menschen in ihrem Leben erleben, finanziell ausgleichen. Behinderte Menschen haben ungleich schlechtere Chancen auf einen gut bezahlten Beruf sowie höhere Auslagen für die medizinische Versorgung. Dies fließt in diesen speziellen Freibetrag für behinderte Menschen ein. Die Höhe dieses Freibetrages bemisst sich anhand des Grades der Behinderung, der vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt worden ist. Liegt dieser beispielsweise bei 50 Prozent, so erhält der Behinderte derzeit einen Freibetrag von etwa 570 Euro im Jahr. Wurden beim Betroffenen jedoch 100 Prozent Behinderungsgrad festgestellt, so erhält er eine steuerliche Vergünstigung von etwa 1.400 Euro. Allerdings wurde dieser Behindertenpauschbetrag seit fast 30 Jahren nicht mehr an die aktuellen wirtschaftlichen Umstände der heutigen Zeit angepasst. Hier besteht somit eindeutiger Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers.

Allen aufgeführten Freibeträgen ist gemeinsam, dass sie die Bedürfnisse sowie Lebensumstände des Einzelnen berücksichtigen sollen und ihn vor unverhältnismäßiger Besteuerung und dem Verlust seiner finanziellen Existenzgrundlage schützen sollen. Damit ein Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Formulare hierfür kann der Steuerzahler bei seiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung erhalten. (er)

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