Steuerfreibetrag Steuern sparen
– Welche Arten an Steuerfreibeträgen man geltend machen kann
Durch den Eintrag eines Steuerfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte kann ein Arbeitnehmer Steuern sparen. Einen Antrag auf Eintragung eines solchen Freibetrages kann jeder bei seinem Finanzamt stellen, der besonders hohe Aufwendungen hat oder dem bestimmte Pauschalbeträge zustehen. Der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibetrag führt dazu, dass der Arbeitgeber vom Arbeitslohn weniger Lohnsteuer, Kirchensteuer und Abgaben zum Solidaritätszuschlag einbehält, so dass der Arbeitnehmer Steuern spart, und am Monatsende einen höheren Nettolohn hat.
Ein Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrags kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen für erhöhte Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben zusammen über EUR 600,00 liegen. Bei der Stellung eines Antrags beim Finanzamt muss man berücksichtigen, dass jedem Arbeitnehmer bereits ein Pauschalbetrag von EUR 920,00 jährlich zusteht. Es können also nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die oberhalb dieses Betrages liegen. Man muss dem Finanzamt gegenüber erklären, warum man mit Aufwendungen oberhalb der Pauschale rechnet. Die Antragsgrenze von EUR 600,00 gilt nicht für Behinderte, die mindestens einen Behinderungsgrad von 25 Prozent haben. Um einen Steuerfreibetrag zu erhalten, müssen sie zuerst beim zuständigen Versorgungsamt den Grad der Behinderung feststellen lassen. Liegt dieser bei mindestens 25 Prozent, können sie sich Mehrkosten, die sie infolge der Behinderung haben, auf der Lohnsteuerkarte als Steuerfreibetrag eintragen lassen. Je nach Behinderungsgrad sind Freibeträge zwischen EUR 300,00 und EUR 700,00 möglich.
Einen Steuerfreibetrag kann man sich auch bei anderen außergewöhnlichen Belastungen eintragen lassen. So werden etwa hohe Aufwendungen für kranke Angehörige, die vom Arbeitnehmer unterstützt werden, vom Finanzamt anerkannt, und auch Ausgaben für die eigene Gesundheit. Erhöhte Werbungskosten, die oberhalb der Kostenpauschale liegen, können ebenfalls ein Grund sein, um weniger Lohnsteuer zahlen zu müssen. Fallen zum Beispiel hohe Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen an, die ein Arbeitnehmer auf sich nimmt, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben, so kann er einen Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages stellen. Sollte man aus beruflichen Gründen umziehen und deshalb hohe Mehrausgaben haben, kann man ebenfalls mit einer Steuerentlastung rechnen.
Wer weite Strecken zurück legen muss, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, hat dadurch erhebliche finanzielle Belastungen. Ausgehend von der Steuererstattung des letzten Jahres, die man auf Grund eines Lohnsteuerjahresausgleichs erhalten hat, kann man einen Antrag stellen, diese Aufwendungen im Voraus Steuer mindernd berücksichtigen zu lassen, in dem man sie auf der Lohnsteuerkarte als monatlichen Steuerfreibetrag eintragen lässt. Ist ein ausländischer Bürger aus einem EU-Land für mehrere Monate in Deutschland beschäftigt, so steht auch ihm ein Steuerfreibetrag zu, den das zuständige Finanzamt dem Arbeitgeber gleich mit der Genehmigung zur Arbeitserlaubnis mitteilt. In vielen Fällen führt das dazu, dass ausländische Arbeitnehmer überhaupt keinen Lohnsteuerabzug haben.
Hat man es versäumt, sich auf der Lohnsteuerkarte den Steuerfreibetrag eintragen zu lassen, so hat man am Jahresende die Möglichkeit, sich die zu viel entrichteten Steuern erstatten zu lassen, in dem man die Mehrausgaben und Sonderbelastungen beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Einkommenssteuererklärung angibt. Die zu viel gezahlten Steuern erhält man zwar in jedem Fall zurück, aber es ist vorteilhafter, sich bereits im Voraus Steuerfreibeträge eintragen zu lassen. Andernfalls leiht man dem Staat für viele Monate Geld, und zwar zinslos. Es ist viel günstiger für den Arbeitnehmer, wenn die Steuern gar nicht erst einbehalten werden. So kann er gleich über sein Geld verfügen und noch Zinsen dafür bekommen, falls er Sparer ist. Es lohnt sich also, einen Antrag auf Eintragung eines Steuerfreibetrages zu stellen.
Sollte sich am Jahresende herausstellen, dass die tatsächlichen Aufwendungen höher gewesen sind als der eingetragene Steuerfreibetrag, so kann man sich die zu viel entrichteten Steuern selbstverständlich durch die Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Aber auch im umgekehrten Fall wird eine Korrektur vorgenommen. Hat man weniger Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten gehabt als zu Jahresbeginn geschätzt und vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte als Steuerfreibetrag eingetragen, muss man den Differenzbetrag unverzüglich nachzahlen. (er)
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