Steuervorteil Altverträge bei Versicherungen

– Steuerfreiheit bei Versicherungsleistungen unbedingt beachten

Im Versicherungsbereich gibt es im Grunde stetig Änderungen, die zwar im Normalfall keine direkten Auswirkungen auf bestehende Verträge haben, aber für die neue Laufzeit des Vertrages gültig werden. In den meisten Fällen, bis auf die Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen, werden Versicherungsverträge für eine Laufzeit von maximal drei Jahren abgeschlossen, nach dieser Zeit verlängern sich die Verträge dann in der Regel automatisch um ein Jahr.

Bei Formen von Versicherungen, wie den Haftpflichtversicherungen oder anderen Schadensversicherungen, kann man daher grundsätzlichen Änderungen in den Bedingungen, die dann auch alle Versicherer betreffen, auf Dauer also nicht entgehen. Anders sieht es hingegen bei den zuvor genannten Ausnahmen (Kapitallebens- und private Rentenversicherung) bezüglich der Laufzeit aus. Diese haben nämlich eine frei zu vereinbarende Laufzeit von teilweise mehreren Jahrzehnten. Sollte es nun Änderungen geben, die den Bereich der Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen betreffen, so werden die Änderungen fast immer erst für ab Änderungsdatum neu abgeschlossene Versicherungen wirksam, nicht aber für bereits bestehende Verträge, die man in diesem Zusammenhang auch als Altverträge bezeichnet. Bevor man also eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung „voreilig“ kündigt, sollte man sich zuvor informieren, ob es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat, die einen Nachteil des Versicherten zur Folge hätte, denn in einer solchen Situation sollte man die günstigen Altverträge besser beibehalten.

Konkret gab es eine gravierende Änderung zuletzt im Jahre 2005, denn zum 1. Januar 2005 hat sich die Besteuerung im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen in größerem Maße geändert, und zwar zum Nachteil der Versicherten, die zukünftig solche Verträge abschließen würden. Altverträge hingegen sind von diesen Änderungen verschont geblieben. Für alle vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen (Altverträge) gilt auch nach der Änderung, dass die Auszahlung steuerfrei erfolgt, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hatte und mindestens fünf Jahre in die Versicherung eingezahlt wurde. Das Gleiche gilt übrigens auch für private Rentenversicherungen, wenn man vom Kapitalwahlrecht Gebrauch macht.

Wurde die Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung hingegen ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, so fällt die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlung weg. Stattdessen muss der Ertrag zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. Lief der Vertrag allerdings 12 Jahre als Minimum und war der Versicherte bei Auszahlung des Guthabens mindestens 60 Jahre, so wird der Ertrag nur zur Hälfte besteuert. Aufgrund dieser Änderungen zum 1. Januar 2005 ist es also mitunter ein erheblicher Nachteil, wenn man einen Altvertrag jetzt auflöst und später vielleicht einen neuen Vertrag abschließt, der aber dann die Änderung beinhaltet und somit die Kapitalauszahlung eben nicht mehr steuerfrei ist. Je nach Höhe der Versicherungssumme können so mitunter einige tausend Euro an oftmals vermeidbaren Steuern zu zahlen sein. (er)

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