Steuervorteile mit Fonds kaum noch realisierbar

– Geschlossene Fonds als Steuersparmodell?

Bis vor einigen Jahren wurden geschlossene Fonds in erster Linie von vielen Anlegern deshalb verstärkt als Geldanlage genutzt, weil sie als so genanntes Steuersparmodell galten. Man muss hier allerdings in der Vergangenheit sprechen, denn mittlerweile hat die Gesetzgebung im Steuerbereich dafür gesorgt, dass sich die Möglichkeiten dieser steueroptimierten Geldanlage stark reduziert haben. Um dieses nachvollziehen zu können muss man verstehen, wie überhaupt ein Steuerspareffekt zu erzielen war.

Grundsätzlich ist es so, dass der Anleger, der sein Kapital in geschlossene Fonds investiert, als Mit-Eigentümer der Gesellschaft betrachtet wird, er ist also in dem Sinne an einem Gewerbe beteiligt und erzielt daher auch einkommensteuertechnisch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Sowohl Abschreibungen, als auch anfallende Erträge der jeweiligen Gesellschaft werden dem Anleger damit direkt zugerechnet. Nun ist es bei den geschlossenen Fonds in aller Regel so, dass insbesondere in den ersten Jahren Verluste anfallen, da zunächst nur viel Kapital investiert wird, die Erträge aber noch nicht ausreichend sind, um die Investitionskosten zu decken. Dieses führt dazu, dass auch der Anleger einen Verlust erzielte. Dieses Prinzip hat sich zwar bis heute nicht geändert, was sich jedoch zum Nachteil der Anleger verändert hat ist die Tatsache, dass diese aus dem Investment in den geschlossenen Fonds erzielten Verluste nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.

Das Hauptargument für ein Investment in geschlossene Fonds war aber bis vor einigen Jahren eben genau diese Möglichkeit, die erzielten Verluste aus der Einkunftsart „Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb“ zum Beispiel mit Gewinnen aus dem Bereich „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ verrechnen zu können, die der Anleger zum Beispiel aus verzinslichen Geldanlagen heraus erzielte. Heute sind jedoch diese Verlustzuweisungen als negative Einkünfte nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. In der Praxis bedeutet das also für den Anleger, dass Verluste aus der Anlage in geschlossene Fonds nicht mehr mit Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten mit der Einkommensteuer verrechnet werden können. Eine Verrechnung ist hier nur noch innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich, also Verluste aus dem Gewerbebetrieb mit Gewinnen aus einem Gewerbebetrieb. Sind nun also generell geschlossene Fonds als Steuersparmodell nicht mehr aktuell? Für die meisten Anleger bzw. fast alle geschlossenen Fonds trifft das sicherlich zu, dass heute keine steuerlichen Vorteile für den Anleger durch das Investment mehr bestehen.

Eine Ausnahme gibt es jedoch noch, nämlich die Schiffsfonds, die ebenfalls in den Bereich der geschlossenen Fonds fallen. Hier besteht nach wie vor für den Anleger die Möglichkeit mit dieser Art von Investment Steuern sparen zu können, und zwar nicht zu knapp. Der „Clou“ bei den Schiffsfonds ist nicht der mögliche Verlustvortrag oder die Verrechnung von Verlusten wie zuvor beschrieben, sondern es können „echte“ Gewinne erzielt werden, die dennoch die Steuerlast kaum erhöhen. Möglich ist das aufgrund der Tonnage-Steuern der inzwischen üblichen Methode, wie die Gewinne von Frachtschiffen berechnet werden. Der Gewinn des Schiffes wird hier nämlich nicht aufgrund des tatsächlich erwirtschafteten Gewinns berechnet, sondern im Rahmen der Tonnagesteuern muss pro Einheit an Frachtraum (Ladekapazität) ein bestimmter Betrag gezahlt werden bzw. es wird hier ein bestimmter Gewinn angenommen. Dieser zu versteuernde Gewinn ist jedoch in der Praxis erheblich geringer, als der tatsächliche Gewinn, der durch das Frachtschiff erzielt wird. So liegt der kalkulierte Gewinn aufgrund der Tonnagesteuer beispielsweise bei zwei Euro pro Kubikmeter Laderaum, der tatsächlich erzielte Gewinn könnte aber durchaus bei über 20 Euro liegen. Aufgrund dieser Tatsache ist es in der Praxis nicht selten der Fall, dass rund 98-99 Prozent der erwirtschafteten Gewinne des Schiffsfonds steuerfrei sind.
(er)

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