Studium Finanzierung

– Studienfinanzierung neben Bafög

Miete und Lebensunterhalt, hohe Kosten für Studienmaterial, Versicherungen oder auch Studiengebühren belasten Studierende, die in der Regel über kein geregeltes Einkommen verfügen. Als Basis des Unterhalts von Studenten werden oft die Leistungen aus dem BAföG verstanden. Allerdings sind diese an strenge Bemessungsgrenzen gebunden und vor allem vom elterlichen Einkommen abhängig.

Dabei sind die Grundfreibeträge ausschlaggebend, die bei zusammen lebenden Elternteilen 1.440 Euro nicht übersteigen darf. Getrennt lebenden Eltern wird jeweils ein Freibetrag von 960 Euro gewährt. Der derzeitige Höchstbetrag aus dem BAföG liegt bei 521 Euro für Studierende, die außerhalb der elterlichen Wohnung leben. Diese Summe beinhaltet bereits die Leistungen für die obligatorischen Krankenversicherungsleistungen und Pflegeversicherungsleistungen. Einkommen von bis zu 400 Euro pro Monat werden ebenso wenig wie Vermögen bis zu 5.200 Euro bei Alleinstehenden auf die BAföG-Leistungen angerechnet. Im Elternhaus lebenden Studierenden stehen aus dem BAföG normalerweise maximal die Versicherungsbeiträge zu.

Der Empfang von Kindergeld wirkt sich nicht auf BAföG-Leistungen aus. Kindergeldberechtigt sind Studierende bis zum Ende des 25. Lebensjahrs. Geleistete Dienste verlängern die Anspruchsdauer um deren Zeitraum. Allerdings sind die Bedingungen zur Beziehung von BAföG an strikte Regularien geknüpft. Schon allein verspätet und also nicht dem Regelstudienverlauf entsprechend abgelegte Zwischenprüfungen können den Wegfall der Leistungen nach sich ziehen. Dabei wird kaum auf die jeweilige Studienordnung der Hochschule Rücksicht genommen. Ein von der Studienordnung als für die Ablegung von Prüfungen obligatorisch ausgewiesenes Seminar, das aber ausgebucht und im aktuellen Semester nicht belegbar ist, kann Bafög-Empfänger ihre Ansprüche kosten. An den Bezug von BAföG-Leistungen sind auch Ansprüche auf Wohngeld oder auf die Verringerung bzw. Aussetzung der GEZ-Gebühren gekoppelt. In der Regel gilt: Wer keinen Anspruch auf Mittel im Rahmen des BAföG hat, hat auch keinen Anspruch auf GEZ-Befreiung und Wohngeld.

Alternativ zum BAföG bieten einige Banken zinsgünstige Kredite für Studierende an, die, ähnlich dem BAföG, nach Studienabschluss zurückzuzahlen sind. Die Stundungsdauer dieser Kredite orientiert sich meist an der Regelstudienzeit. Besonders in der vorlesungsfreien Zeit sind Ferienjobs begehrt. Für Jobsuchende empfiehlt es sich, Zeitarbeitsfirmen zu kontaktieren. Diese stellen Arbeitnehmer ein und verleihen sie an Kunden, deren eigene Personaldeckung momentan nicht ausreicht. Zeitarbeitsunternehmen benötigen oft kurzfristig Personal, und gerade in den Urlaubs- und Ferienmonaten stehen die Chancen gut, bei großen Unternehmen wie Manpower, Adecco, IDS oder auch kleineren regionalen Personaldienstleistern zumindest zeitweise Anstellung zu finden. Studierende dürfen bis zu 53 Tagen pro Jahr als Vollzeitkraft eingestellt werden. Überschreiten die im Jahr erzielten Einnahmen nicht die steuerfreien Bemessungsgrenzen zum Existenzminimum, können Studierende nach Abgabe ihrer Steuererklärung in der Regel mit der Erstattung der Lohnsteuer aus diesen Arbeitsverhältnissen rechnen.

Steuerfrei sind geringfügige Tätigkeiten auf der so genannten 400-Euro-Basis, in deren Rahmen eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten werden darf. Als für Studierende besonders interessant haben sich Jobs in Supermarktketten erwiesen. Gerade Großmärkte bedienen sich zu einem nicht unerheblichen Teil studentischer Kräfte, die Waren verräumen oder stundenweise als Kassierer tätig sind. Auch Reinigungsfirmen, Gastronomiebetriebe oder Callcenter stellen ihr Personal nicht selten wenigstens teilweise aus geringfügig Beschäftigten zusammen.

Insgesamt bieten sich Studierenden über das BAföG hinaus mehrere Verdienstmöglichkeiten, die, bestenfalls miteinander gekoppelt bzw. in einander greifend, Einnahmen ermöglichen können, die immerhin monatlichen Einkommen im Niedriglohnsektor entsprechen.
(er)

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