Wichtiges zu Einzugsermächtigung und Abbuchungsverfahren
– Bedeutung und Funktion einer Lastschrift
Innerhalb des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Bezahlung. Eine davon ist die Lastschrift. Dabei wird der Bank, die die erste Inkassostelle bildet, vom Zahlungsempfänger ein Auftrag erteilt, einen bestimmten Betrag von dem Konto eines Zahlungspflichtigen bei dessen Bank zu einem festen Termin abzubuchen und seinem eigenen Konto gutzuschreiben. Hierin liegt auch der Unterschied zur Überweisung, bei der der Zahlungspflichtige den Bezahl-, beziehungsweise Abbuchungsvorgang auslösen muss.
Es gibt neben der oben genannten ersten Inkassostelle noch eine zweite, die durch die Bank des Zahlungspflichtigen dargestellt wird. Die Auftragserteilung bei der ersten Inkassostelle wird im Allgemeinen auch als Lastschrifteinreichung bezeichnet. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Einreichung eines Lastschriftauftrages. Diese kann direkt bei der Bank mit einem Beleg erfolgen, ist also eine so genannte beleghafte Lastschrift, sie kann aber auch über das Internet mittels des angebotenen Online Bankings getätigt werden. Wer sich dazu legitimiert hat, kann solch einen Auftrag auch telefonisch anweisen, dieser Vorgang ist allerdings für den Lastschrifteinreicher mit zusätzlichen, teils recht hohen Kosten verbunden. Um den gesamten Vorgang, der mit dem Einreichen und dem Einlösen einer Lastschrift zusammenhängt, zu regeln, wurde das „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ initiiert. Diesem haben sich alle Banken und Sparkassen angeschlossen. Es gibt zwei verschiedene Arten der Lastschrift in Deutschland, es wird also nach unterschiedlichen Abwicklungsverfahren das Geld gebucht.
Ein Verfahren ist die Einzugsermächtigung, das andere das Abbuchungsverfahren. Das ist die übliche Zahlweise im Bereich der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Die Einzugsermächtigung besagt, dass der Zahlungsempfänger bei seiner Bank die Buchung auslösen kann, ohne dass der Zahlungspflichtige etwas dazu tun muss. Beim Abbuchungsauftrag hingegen erteilt der Zahlungspflichtige seiner eigenen Bank den Auftrag, die Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers auszuführen. Werden Lastschriften nicht eingelöst, so werden diese Rücklastschriften genannt. Sie werden vom dem Konto des Zahlungsempfänger wieder abgebucht und dem Zahlungspflichtigen gutgeschrieben. Es gibt mehrere Gründe, warum es zu einer Rücklastschrift kommen kann. Zum Einen besteht die Möglichkeit, dass das Konto des Zahlungspflichtigen nicht gedeckt ist, was entweder durch mangelndes Guthaben der Fall sein kann oder durch einen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhandenen Dispokredit.
Es ist auch möglich, dass eines der angegebenen Konten gar nicht besteht oder aufgelöst wurde. Beim Abbuchungsverfahren führt der fehlende Abbuchungsauftrag zur Rücklastschrift. Wenn der Zahlungspflichtige der Lastschrift widerspricht, was allerdings nur bei der Einzugsermächtigung möglich ist, so kann es ebenfalls zu einer Rückbuchung der Lastschrift kommen. Wer die Lastschrift eingereicht hat, dem wird der Grund für die nicht ausführbare Buchung in den meisten Fällen mitgeteilt. Ist die Lastschrift aber nicht möglich, weil das Konto des Zahlungspflichtigen nicht gedeckt ist, so darf dies nicht mitgeteilt werden, da diese Information unter das Bankgeheimnis fällt. Die Rücklastschrift ist mit Kosten verbunden, sie dürfen allerdings nicht vom Zahlungspflichtigen verlangt werden. Es ist aber zulässig, fällige Entgelte vom Einreicher der Lastschrift zu kassieren.
In der Regel wird dieser die ihm dadurch entstandenen Kosten vom Zahlungspflichtigen zurückverlangen, was in Form einer Leistung von Schadenersatz deklariert werden kann. Soll eine Lastschrift zurückgerufen werden, so ist dies, wie bereits erwähnt, nur im Verfahren der Einzugsermächtigung möglich. Dann müssen allerdings Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesen Gründen um eine ausgebliebene oder fehlerhafte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen. Das bedeutet, erfüllt einer der beiden Vertragspartner seinen Teil eines Vertrages nicht, wie eben in dem Fall, wenn Waren nicht geliefert werden, so kann der andere Partner vom Vertrag zurücktreten und die Lastschrifteinlösung verhindern. Der Kontoinhaber, also der Zahlungspflichtige muss die Rücknahme der Einwilligung zur Lastschrift aber belegen können, er ist in der Position des Beweispflichtigen. Dafür empfiehlt es sich, diese als Einschreiben an die Bank zu übermitteln, da dann ein Beleg für die Rücknahme vorliegt. (er)
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