Freibetrag Zinsen
– Den aktuellen Freibetrag auf Zinserträge richtig nutzen
Den Freistellungsauftrag, der für Zinsen bzw. deren Zahlung ermöglicht wird, kennt wohl ein Jeder. Doch wie nutzt man diesen richtig? Zunächst einmal muss man wissen, dass Zinserträge grundsätzlich zu versteuern sind. Für Alleinstehende gelten aber Freibeträge von bis zu 801 Euro pro Jahr. Verheiratete erhalten den doppelten Freibetrag Zinsen. Das heißt, Zinserträge, die bis zu diesem Betrag anfallen, werden grundsätzlich nicht versteuert, sofern man denn einen entsprechenden Freistellungsauftrag vorweisen kann. Dieser kann problemlos bei der jeweiligen Bank in Auftrag gegeben werden, darf aber den Freibetrag nicht übersteigen.
Den Freibetrag Zinsen sollte man allerdings genau überprüfen. Denn längst haben die Deutschen ihre Gelder bei verschiedenen Banken angelegt. Das heißt, sie müssen den Freibetrag aufteilen, da dieser nur einmal pro Person und Jahr gewährt wird. Dabei sollte man darauf achten, bei welcher Bank man welche Anlagen hat. Liegen auf einer Bank beispielsweise wenige Euro auf einem Sparbuch, das nahezu in Vergessenheit geraten ist, sollte natürlich nicht der gesamte Freistellungsauftrag dieser Bank erteilt werden, sondern man sollte den größeren Freibetrag bei einer Bank anmelden, auf der hohe Summen auf dem Tagesgeld Konto liegen. Denn hier ist es doch deutlich wahrscheinlicher, dass man höhere Zinsen erhält und den Freibetrag eher benötigt.
Wer sich unsicher ist, welcher Bank er einen Freistellungsauftrag in welcher Höhe erteilen soll, der kann sich natürlich auch an seinen Steuerberater wenden. Dieser weiß genau, wie der Freibetrag für die Zinsen am sinnvollsten aufgeteilt werden kann. Sollten sehr hohe Beträge angelegt sein, die zudem entsprechende Zinsen bringen, kann man die Steuer mitunter auch dadurch umgehen, dass die Anlagen auf die Kinder übertragen werden. Mit Hilfe der Nichtveranlagungsbescheinigung sind Zinsen bis zu mehr als 8.000 Euro jährlich steuerfrei, da die Kinder in der Regel kein weiteres Einkommen aufweisen. Dennoch sollten die Zinserträge auch hier die Marke von 5.000 Euro nicht überschreiten, da die Kinder sonst in der Krankenversicherung nicht mehr beitragsfrei versichert werden könnten. (er)
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