Freistellungsauftrag zur Abgeltungssteuer auf Zinsen
– Freistellungsauftrag erteilen oder ändern
Bei der Anlage von Geldern entstehen regelmäßig Zinsen. Aus eben diesem Grund wird das Geld ja auch angelegt. Doch auch Zinsen sind regelmäßig zu versteuern, weshalb man hier Obacht geben muss. Da aber bestimmte Freibeträge gewährt werden, kann man der Bank einen so genannten Freistellungsauftrag erteilen. Die maximalen Freibeträge für Zinsen lauten aktuell auf 801 Euro pro Jahr und Person. Bei Verheirateten fallen die doppelten Beträge an.
Sollte man bei verschiedenen Banken Geldanlagen besitzen, so ist es ratsam, hier auch verschiedene Freistellungsaufträge zu erteilen. Bei der Bank, bei der man sehr hohe Beträge angelegt hat, sollte auch der höchste Freistellungsauftrag erteilt werden. Sollte man beispielsweise bei Bank A ein Sparbuch mit 100 Euro liegen haben, bei dem minimale Zinsen anfallen werden, so sollte hier ein geringer Freistellungsauftrag gestellt werden. Hat man nun bei Bank B ein Tagesgeld Konto eröffnet, auf dem sich mehrere Tausend Euro befinden und erhält auf dieses auch einige Hundert Euro Zinsen, so ist hier ein entsprechend höherer Freistellungsauftrag zu stellen. Wird dieser Auftrag der Bank nicht erteilt, so behält sie die Kapitalertragssteuer, die auf sämtliche Zinserträge anfällt, automatisch ein und leitet diese ans Finanzamt weiter. Der Steuerzahler kann sich die gezahlten Steuern auf Zinsen allerdings im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuer Erklärung vom Finanzamt zurück holen.
Hierbei ist dies immer dann möglich, wenn man nicht über den genannten Freibetrag hinweg kommt. Alle Zinserträge, die über 801 Euro hinaus gehen, sind hingegen mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern. Alternativ kann man das Kapital aber auf die Kinder überschreiben. Dabei ist vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung einzuholen, die der Bank vorgelegt werden muss. Da Kinder kein anderes Einkommen beziehen, werden hier bis zu 8.501 Euro Zinserträge steuerfrei ausgezahlt. Allerdings sollten die Zinsen, die auf das Vermögen der Kinder entfallen, einen Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten, da in diesen Fällen die beitragsfreie Versicherung in der Krankenkasse gefährdet werden könnte. (er)
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