Verjährung von Zinsen
– Wann tritt die Verjährung von Zinsen ein
Viele Menschen können nicht rechtzeitig ihre Rechnungen begleichen. Wenn dann die Mahnung ins Haus flattert, werden von den ausstellenden Unternehmen natürlich auch Verzugszinsen berechnet, die der säumige Zahler mit begleichen muss. Die Verzugszinsen muss der Schuldner grundsätzlich bezahlen, doch was passiert mit diesen, wenn seit deren Entstehung schon ein gewisser Zeitraum verstrichen ist? Können die Zinsen nach einer gewissen Zeit verjähren?
Grundsätzlich ist die Verjährung von Zinsen gleichermaßen geregelt, wie die Verjährung aller anderen Forderungen. Drei Jahre nach deren Entstehung werden die Zinsen verjähren, wenn der Gläubiger keine weiteren Schritte einleitet, die die Verjährung hemmen. Dabei beginnt die Verjährungsfrist immer im Jahr nach der Entstehung der Zinsen. Werden diese also im Jahr 2006 berechnet, so beginnt die Verjährung am 01.01.2007 und läuft ab dann drei Jahre. Verjährt sind die Zinsen damit zum 31.12.2009. Ausnahmen gelten immer dann, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung vorweisen kann. Dabei handelt es sich um einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid oder ein sich darauf begründendes Urteil. Sind die Zinsen hier mit vermerkt und wurde die Forderung einschließlich der Zinsen tituliert, so wird eine Verjährung erst nach 30 Jahren erfolgen.
Innerhalb dieser Zeit kann der Gläubiger immer wieder auf den Schuldner zugehen. Sollte dieser eines Tages zu Geld kommen oder ein höheres Einkommen erzielen, aus dem gepfändet werden kann, so ist der Gläubiger ab der Titulierung der Forderung für 30 Jahre berechtigt, den Schuldner entsprechend zu pfänden und zwar solange, bis die Schuld abgetragen bzw. die Schulden verjährt sind. Durch die Titulierung der Forderungen und Zinsen kann man die Verjährungsfrist also auf das Zehnfache steigern. Wichtig dabei ist es aber immer, genau zu wissen, dass diese Verlängerung der Verjährungsfrist nur mit der Titulierung bzw. dem Vollstreckungsbescheid möglich ist. Eine einfache Mahnung reicht nicht aus, um die Verjährung zu verlängern und auszuweiten. Hierzu bedarf es schon eines (gerichtlichen) Titels. Die Zinsen können aber nur geltend gemacht werden, sofern sie im Titel mit enthalten sind. (er)
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